Jagdbare Tieresind nach § 2 BundesjagdG 1) Haarwild: Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika- und Rehwild; Gams-, Stein- und Muffelwild; Schwarzwild, Hasen, Wildkaninchen; Biber und Murmeltiere; Entenvögel (Wildschwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger);Schnepfenvögel (einschliesslich Regenpfeifer und Triel); Rallen (Blässhühner,Teichhühner, Wasserrallen, Wachtelkönige, Sumpfhühnchen); Kraniche; Möwen; Alken; Haubentaucher, Kormorane; Schreitvögel (Störche, Löffler, Ibisse, Reiher, Rohrdommeln) ausser weissen Störchen; Trappen; Greifvögel; Kolkraben und Drosseln mit Ausnahme der Schwarzdrosseln. - Durch Ländergesetze können weitere Tiere aus verschiedenen Gründen für jagdbar erklärt werden.
Weitere Begriffe : Methode, idealtypisch-vergleichende | eingeschränkte Wirksamkeitstheorie | Kreditverleumdung |
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