JagdbeamterBerufsjäger oder forstlich ausgebildete Personen, die von der zuständigen Behörde als Jagdaufseher bestätigt sind, haben innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Der Jagdschutz umfasst u. a. den Schutz des Wildes vor Wilderern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und vor wildernden Hunden und Katzen. §§ 2325 Bundesjagd- Gesetz. Wegen Widerstand gegen J. Jagdberechtigte, Widerstand gegen.
Weitere Begriffe : Renten-Splitting | Einwurfeinschreiben | Beeinträchtigung |
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