Jahr und Tagist im mittelalterlichen deutschen Recht die auf den Zeitraum eines Jahres abstellende Frist, die meist 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage umfasst (z.B. für Erlangung der rechten Gewere auf Grund Verschweigung, Gewinnung der Freiheit durch Aufenthalt in einer Stadt). Lit.: Hardenberg, L., Die Frist von Jahr und Tag, ZRG GA 87 (1970), 287
Weitere Begriffe : präventiv | Handyverbot | Anscheinsstörer |
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