Verschweigung

ist im mittelalterlichen deutschen Recht die fehlende Geltendmachung eines Rechtes, die meist nach Jahr und Tag zum Rechtsverlust führt (z. B. Stadtluft macht frei). Im Erbrecht (§ 1974 BGB) ist V. die gesetzliche Gleichstellung eines Gläubigers, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, mit einem ausgeschlossenen Gläubiger. Lit.: Immerwahr, W., Die Verschweigung im deutschen Recht, 1895




Vorheriger Fachbegriff: Verschweigen wichtiger Umstände beim Vertragsschluss | Nächster Fachbegriff: Verschweigungseinrede


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen