Verschweigungist im mittelalterlichen deutschen Recht die fehlende Geltendmachung eines Rechtes, die meist nach Jahr und Tag zum Rechtsverlust führt (z. B. Stadtluft macht frei). Im Erbrecht (§ 1974 BGB) ist V. die gesetzliche Gleichstellung eines Gläubigers, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, mit einem ausgeschlossenen Gläubiger. Lit.: Immerwahr, W., Die Verschweigung im deutschen Recht, 1895
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