Jugendwohlfahrt
Jugendhilfe.
ist die leibliche, seelische und gesellschaftliche Tüchtigkeit eines Kindes oder Jugendlichen. Jeder junge Mensch (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs) hat nach § 1 I SGB VIII (26. 6. 1990) ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Soweit der Anspruch von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, Jugendhilfe (durch Jugendamt, Landesjugendamt und oberste Landesbehörden) ein. Lit.: Mrozynski, P., Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), 4. A. 2004
Jugendamt, Kinder- und Jugendhilfe.
Vorheriger Fachbegriff: Jugendweihe | Nächster Fachbegriff: Jugendwohlfahrtsgesetz