Kaffeesteuer

bei der Auslieferung oder der Entnahme von Kaffee zum Verbrauch aus einem sog. Steuerlager (z. B. Herstellungsbetrieb für Röstkaffee oder für löslichen Kaffee) entstehende Verbrauchsteuer. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Kaffee in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Das Aufkommen der Kaffeesteuer (in einer Größenordnung von immerhin mehr als 1 Mrd. €!) steht dem Bund zu.

wird als Verbrauchsteuer neben dem Zoll auf Röstkaffee mit 2,19 EUR/kg und löslichen Kaffee mit 4,78 EUR/kg erhoben (K.G v. 21. 12. 1992, BGBl. I 2199, zul. geänd. d. G v. 15. 7. 2009, BGBl. I 1870, sowie DVO v. 5. 10. 2009, BGBl. I 3262). Das Aufkommen der K. i. H. v. jährlich ca. 1 Mrd. EUR steht dem Bund zu. Die K. wird national erhoben und gehört nicht zu den innerhalb der EU harmonisierten Verbrauchssteuern.




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