Kaffeesteuer bei der Auslieferung oder der Entnahme von Kaffee zum Verbrauch aus einem sog. Steuerlager (z. B. Herstellungsbetrieb für Röstkaffee oder für löslichen Kaffee) entstehende Verbrauchsteuer. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Kaffee in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Das Aufkommen der Kaffeesteuer (in einer Größenordnung von immerhin mehr als 1 Mrd. €!) steht dem Bund zu.
Weitere Begriffe : Sammelverwahrung (-depot) | verbrauchbar | Ärztliche Kunstfehler |
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