Verbrauchsteuer

Steuer auf den Verbrauch von Gütern (z.B. Tabaksteuer, Mineralölsteuer; i. w. S. auch Umsatzsteuer). Die V. ist eine indirekte Steuer, die der Hersteller schuldet, über den Preis eines Gutes jedoch auf den Endverbraucher als Steuerträger abwälzt.

ist die Steuer auf den Verbrauch von Gütern (z. B. Tabaksteuer, i. w. S. auch Umsatzsteuer). Lit.: Müller, D., Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern, 1997; Peters, M./Bongartz, M./Schröer-Stallenberg, S., Verbrauchsteuerrecht, 2. A. 2000; Zölle und Verbrauchsteuem (Lbl.), hg. v. Witte, P., 19. A. 2006

besteuert den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen (z. B. Mineralöl-, Schaumwein-, Branntwein-, Tabak-, Kaffeesteuer). Sie ist regelmäßig eine indirekte Steuer, da der Unternehmer als Steuerschuldner die Verbrauchsteuer über den Preis an den Endverbraucher abwälzt. Der Verbraucher ist letztendlich wirtschaftlich mit der Verbrauchsteuer belastet, während der Unternehmer diese einzubehalten und abzuführen hat.
Organisationsrechtlich wird in der Finanzverwaltung zwischen Besitz- und Verkehrsteuern einerseits und Zöllen und Verbrauchsteuern andererseits unterschieden (vgl. z.B. § 8 Abs. 2 S.1 FVG). Die Umsatzsteuer ist im Rahmen dieser Einteilung unstreitig den
Verkehrsteuern zuzuordnen. Da jedoch nahezu jedes
Gut, welches der Konsument am Markt erwirbt, oder jede Dienstleistung, die er am Markt in Anspruch nimmt, von der Umsatzsteuer erfasst wird, kann man sie auch nach ihrem Zweck und nach der Belastungswirkung als allgemeine Verbrauchsteuer einstufen.




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