Kapitalmarkt
ist der Markt für den Handel mit Kapital (Wertpapieren). Lit.: Kümpel, S., Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. A. 2004; Groß, W., Kapitalmarktrecht, 3. A. 2006; Elster, TV., Europäisches Kapitalmarktrecht, 2002; Merkt, H /Rossbach, O., Zur Einführung Kapitalmarktrecht, JuS 2003, 217; Kapitalmarktrechtskommentar, hg.v. Schwark, E., 3. A: 2004; Weber, M., Die Entwicklung des Kapitalmarktrechts 2003, NJW 2006, 3685; Spind- ler, G., Kapitalmarktreform in Permanenz, NJW 2004, 3449; Silier, C., Kapitalmarktrecht, 2006
1.
Als K. bezeichnet man den Markt für lang- und mittelfristige Kapitalanlagen und Unternehmensbeteiligungen. Davon abzugrenzen ist der Geldmarkt als Markt für kurzfristige Geldmarktpapiere und Bankguthaben.
2.
Am K. werden vor allem Wertpapiere i. S. d. § 2 I WpHG, also insbes. Aktien und Schuldverschreibungen, gehandelt. Daher stammen die Bezeichnungen Aktienmarkt und Rentenmarkt (Markt der festverzinslichen Wertpapiere). Man unterscheidet ferner den organisierten K., der ausschließlich an der Börse und multilateralen Handelssystemen stattfindet, vom nicht organisierten, außerbörslichen (systematischer Internalisierer), der z. T. auch als grauer K. bezeichnet wird. Ferner kann man zwischen dem Primärmarkt, an dem die Emittenten Wertpapiere emittieren (Emissionsgeschäft), und dem Sekundärmarkt differenzieren, an dem die emittierten Wertpapiere gehandelt werden. Dies ist vor allem die Börse.
3.
Die Funktionsfähigkeit des K. ist abhängig vom Verhältnis der Kapitalbildung, der Anlagebereitschaft des Publikums und dem Kapitalbedarf von Wirtschaft und öffentlicher Hand. Der K. unterliegt dem Kapitalmarktrecht sowie ausgedehnter staatlicher Kontrolle. Zur Pflege des K. haben die Geschäftsbanken den Zentralen Kapitalmarktausschuss gegründet.
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