Kauf bricht nicht Miete Wird ein vermietetes Grundstück nach der Überlassung an den Mieter veräussert, so tritt der Erwerber an die Stelle des Vermieters in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter haftet wie ein Bürge dafür, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen nachkommt; die Haftung erlischt, wenn der Mieter auf die Mitteilung des Eigentumswechsels nicht zum nächsten Termin kündigt, § 571 BGB.
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