Kauf nach Probe

(Kauf nach Muster; Kauf zur Probe): im Gegensatz zum Kauf auf Probe unbedingter Kaufvertrag, bei dem der Käufer zunächst ein Muster oder eine Probe von einem Kaufgegenstand erwirbt (z. B. einen Ballen Stoff oder eine Flasche Wein eines bestimmten Winzers) und dann unter Bezugnahme auf das Muster oder die Probe weitere Mengen nachkauft.
Die Beschaffenheit der Probe ist als Beschaffenheit der späteren Lieferung vereibart, sodass ein Mangel gemäß § 434 Abs. 1 S.1 BGB vorliegt, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache nicht der der Probe entspricht.




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