Kaufvertrag
Das häufigste Rechtsgeschäft im Alltag ist der Abschluss eines Kaufvertrags. Sein Zustandekommen setzt eine Einigung der Parteien über den Kaufpreis und den Kaufgegenstand voraus. Bei Letzterem kann es sich um ein Objekt, ein Recht oder eine Forderung handeln. Für den Vertragsabschluss schreibt das Gesetz keine besondere Form vor, wobei Kaufverträge über Grundstücke allerdings eine Ausnahme darstellen: sie müssen von einem Notar beurkundet werden.
Siehe auch Vertrag
Rechte und Pflichten beim Kaufvertrag
Für beide Parteien bringt der Kaufvertrag Rechte und Pflichten mit sich. Die so genannte Hauptleistungspflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm ebenso das Eigentum daran zu verschaffen. Außerdem muss er den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt ausliefern. Demgegenüber ist es die Hauptleistungspflicht des Käufers, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Darüber hinaus ergeben sich für beide Seiten meist verschiedene Nebenpflichten. Beispielsweise muss der Verkäufer seinen Geschäftspartner genau über die Kaufsache aufklären und die Ware ordnungsgemäß verpacken.
§§433, 444 BGB
Rechte des Käufers bei verspäteter Lieferung
Liefert der Verkäufer nicht pünktlich, so kann der Käufer ihm in einer Mahnung eine Nachfrist setzen. Kommt der Verkäufer auch innerhalb dieser Zeitspanne seiner Lieferpflicht nicht nach, befindet er sich in Verzug. Der Käufer hat nun die Möglichkeit, ihm eine letzte Nachfrist zu nennen und ihm gleichzeitig anzudrohen, dass er den Kaufgegenstand nach Fristablauf nicht mehr annehmen werde. Reagiert der Verkäufer wieder nicht, dann darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Gleichwohl muss sich der Käufer nicht unbedingt an dieses zweistufige Verfahren halten, sondern kann bereits in der ersten Mahnung die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Es empfiehlt sich, hierfür die Schriftform zu wählen und den Brief als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Gewährleistungsansprüche
Der Verkäufer einer Sache steht dafür ein, dass diese keine Fehler aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern, sodass der gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht mehr gewährleistet ist. Bei derartigen Mängeln kann der Käufer entweder eine Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Häufig indes behält sich der Verkäufer durch Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Unternehmens vertraglich ein Nachbesserungsrecht vor. Eine solche Klausel ist prinzipiell zulässig, wenn der Verkäufer die Aufwendungen der Fehlerbeseitigung trägt, also z. B. die Transport- und Materialkosten. Weist die Lieferung nach zwei Nachbesserungsversuchen immer noch nicht den gewünschten Zustand auf, darf der Käufer eine Wandelung des Vertrags oder eine Preisminderung geltend machen. Fehlt der Kaufsache eine so genannte zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Unter Eigenschaft versteht man in diesem Zusammenhang zum einen sämtliche gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Sache, die wegen ihrer Art und Dauer für die Wertschätzung oder Brauchbarkeit von Bedeutung sind. Zum andern meint man damit alle wertbildenden Merkmale, z. B. den Kilometerstand eines Fahrzeugs.
§§ 459, 462 BGB
Ausschluss der Gewährleistung
Der Verkäufer haftet nicht für Fehler an der Kaufsache, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss darüber informiert war. Sachmängelansprüche bestehen überdies nicht, wenn der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
§ 460 BGB
Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Der Anspruch des Käufers auf Nachbesserung verjährt binnen sechs Monaten ab Lieferung einer beweglichen Sache und bei Grundstücken ein Jahr nach Übergabe. Diese Fristen darf man vertraglich verlängern, aber nicht verkürzen. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels beträgt die Verjährungsspanne 30Jahre. Hat der Käufer den Fehler gegenüber dem Verkäufer innerhalb der vorgegebenen Fristen angezeigt, dann kann er auch nach Eintritt der Verjährung die Zahlung verweigern, sofern er zur Vertragswandelung oder Preisminderung berechtigt ist.
§§ 477,478 BGB
Besondere Arten von Kaufverträgen
Bei bestimmten Kaufarten gelten spezielle Konditionen:
Ein Vorkaufsrecht kann auf einem Vertrag oder unmittelbar auf Gesetz beruhen. Veräußert ein Eigentümer einen Gegenstand an einen Dritten, so besitzt der Vorkaufsberechtigte die Möglichkeit, in den Kaufvertrag einzutreten und den Gegenstand zu denselben Bedingungen wie der Dritte zu erwerben. Voraussetzung ist, dass er sein Recht wirksam ausübt, und zwar durch eine Erklärung gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten. Danach kommt zwischen diesem und dem Berechtigten ein gültiger Kaufvertrag zustande.
Beim Kauf nach Probe bzw. nach Muster schließen zwei Parteien einen Kaufvertrag unter Bezugnahme auf eine bereits vorhandene oder früher gelieferte Warenprobe ab. Deren Eigenschaften gelten als zugesichert; bei Abweichungen hat der Käufer also Gewährleistungsansprüche. Bei einem Kauf auf Probe bzw. auf Besicht kann der Käufer frei entscheiden, ob er den erworbenen Gegenstand billigt, d. h., ob der Vertrag verbindlich sein soll oder nicht. Wenn er die Kaufsache akzeptiert und anschließend einen Mangel entdeckt, kann der Käufer die allgemeinen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Erfolgt dagegen ein Kauf auf Umtausch, ist der Kaufvertrag zwar definitiv abgeschlossen, doch der Käufer kann einen fehlerhaften Gegenstand zurückgeben und einen neuen auswählen.
Soweit sich der Verkäufer ein Wiederkaufsrecht ausbedingt, kann er die veräußerte Sache innerhalb von drei Jahren zurück-erwerben; bei Grundstücken beträgt die Frist sogar 30 Jahre. Eine solche Vereinbarung muss in jedem Fall als Nebenbestimmung im Kaufvertrag erscheinen.
§§433, 459 f., 462, 494, 495, 497 ff., 504 BGB
Einer der häufigsten Verträge des Schuldrechts. Durch ihn wird die eine Partei, der Verkäufer, verpflichtet, der anderen Partei, dem Käufer, Eigentum an der gekauften Sache zu verschaffen und ihm diese zu übergeben beziehungsweise, wenn ein subjektives Recht, zum Beispiel eine Forderung, verkauft worden ist, dieses zu übertragen. Auf der anderen Seite wird der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und ihm die verkaufte Sache abzunehmen (Abnahme, §433 BGB). Der Verkäufer hat dafür einzustehen, daß die gekaufte Sache zur Zeit der Übergabe «nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern», und daß die Sache bei der Übergabe etwa von ihm zugesicherte Eigenschaften (zum Beispiel Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens) hat (§459 BGB). Entspricht die gekaufte Sache dem nicht, weist sie Mängel auf, so hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Häufig wird bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen vereinbart, daß der Käufer den Kaufpreis nicht sofort bezahlen soll, sondern ihn in Raten bezahlen kann. Dann spricht man von einem Abzahlungsgeschäft, für das Sonderregelungen gelten. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück muß immer von einem Notar beurkundet werden. Durch den Kaufvertrag wird man noch nicht Eigentümer der gekauften Sache. Das Eigentum daran muß vielmehr noch durch einen besonderen Vertrag übertragen werden (das sogenannte Erfüllungsgeschäft).
ist gem. § 433 ff. BGB der zwiscber Verkäufer und Käufer über den Kauf einer Sache. eines Inbegriffs von Sachen oder eines Rechtes abgeschlossene gegenseitige Vertrag. Der Käufer schuldet als Hauptleistung regelmäßig Zahlung des Kaufpreises (§433 II BGB), der Verkäufer muß dem Käufer den Gegenstand verschaffen (§433 1 S.1 BGB). Die Abnahmepflicht des Käufers (vgl. § 433 II BGB) stellt grds. nur eine Nebenpflicht dar. Sie kann aber zu einer Hauptleistungspflicht aufgewertet werden, z.B. wenn der Verkäufer besonderen Wert auf die Abnahme legt, weil er sein Lager räumen will oder es sich um leicht verderbliche Ware handelt. Da die Abnahme dann i.d.R. auch im Synallagma steht, sind die §§ 320 ff BGB anwendbar.
(§ 433 BGB) ist der zwischen Verkäufer und Käufer über den Kauf eines Gegenstandes (z.B. Sache, Recht bzw. Forderung) oder eines Inbegriffs von Gegenständen abgeschlossene, gegenseitige Vertrag. Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, I.A. 2004; Waldner, W., Praktische Fragen des Grundstückskaufvertrages, 2003
(§ 433 ff: BGB) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehender schuldrechtlicher Vertrag, durch den die Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) eine Verpflichtung zum Austausch eines Kaufgegenstandes gegen Hingabe des Kaufpreises begründen. Der Kaufvertrag ist in der Praxis die wirtschaftlich bedeutendste Vertragsform zum Austausch von Wirtschaftsgütern gegen Geld.
Für das Zustandekommen des Kaufvertrages gelten die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
Der Kaufvertrag ist grundsätzlich form- und genehmigungsfrei.
Vgl. aber beispielsweise § 311 b Abs. 1 und 3 BGB, § 15 Abs. 3 GmbHG und die Genehmigungspflicht beim Kauf land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach dem GrdstVG.
Mindestanforderungen (lateinisch: essentialia negotii) an den Vertragsinhalt sind eine Einigung der Vertragsparteien über einen bestimmten Kaufgegenstand und einen bestimmten Kaufpreis.
Der Kaufvertrag kann auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) abgeschlossen werden. Kauf auf Probe, Kauf unter Eigentumsvorbehalt.
Der schuldrechtliche Kaufvertrag begründet als Verpflichtungsgeschäft die Pflichten aus § 433 BGB und ist Rechtsgrund für den Austausch von Kaufgegenstand und Kaufpreis. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist dabei streng zu trennen vom dinglichen Verfügungsgeschäft, durch das erst die Änderung der Rechtslage eintritt.
Hauptleistungspflichten des Verkäufers sind nach § 433 Abs. 1 BGB die Übergabe und Eigentumsverschaffung an der von Sachmängeln und Rechtsmängeln freien Kaufsache.
Die Mängelfreiheit ist erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes (BGBl. 2001 I S. 3138), durch das die Vorschrift des § 433 BGB inhaltlich geändert wurde, Hauptleistungspflicht des Verkäufers.
Je nach Kaufgegenstand erfüllt der Verkäufer diese Pflichten beispielsweise durch:
— Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogate nach den §§ 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen,
— durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch nach den §§ 873, 925 BGB bei Grundstücken,
— Abtretung der Forderung nach §§ 1250, 398 BGB bei Pfandrechten,
— durch notarielle Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG) bei Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteiles,
— durch Abtretungsvertrag und Übergabe des Briefes bzw. Eintragung im Grundbuch bei Grundschuld und Hypothek (§§ 1154, 1192 Abs. 1, 398 BGB).
Hauptleistungspflicht des Käufers ist nach § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, wobei die Geldscheine oder Geldstücke im Rahmen des Verfügungsgeschäftes ebenfalls nach §§ 929 ff. BGB zu übereignen sind.
Die Abnahme des Kaufgegenstandes ist nur ausnahmsweise Hauptleistungspflicht (so in der Regel beim Kauf leicht verderblicher Ware, z. B. frischer Fisch oder Gemüse, oder beim Räumungsverkauf). Neben den Hauptleistungspflichten treffen die Kaufvertragsparteien auch zahlreiche vertragliche oder vorvertragliche Nebenpflichten (z. B. Aufklärungspflichten, Warnpflichten, Verpackung der Kaufsache, Urkundenaushändigung, Obhutspflichten etc.), deren Verletzung zu gegenseitigen Ansprüchen nach den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB führen kann.
Bei Schlechterfüllung ( Mangel) oder Nichterfilllung der kaufvertraglichen Pflichten gelten auch im Rahmen der Gewährleistung über § 437 BGB die allgemeinen Leistungsstörungsrechte ( Leistungsstörung) mit den Besonderheiten der §§ 439 ff. BGB.
Für den Verbrauchsgüterkauf gelten zusätzlich die Sondervorschriften der §§ 474-479 BGB.
Beachte: Der Verbrauchsgüterkauf ist kein selbständiger Vertragstypus!
Die Abgrenzung zum Werkvertrag erfolgt über das Merkmal der Herstellung. Der werkvertragliche Unternehmer schuldet ebenso wie der Verkäufer die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Beim Kaufvertrag steht indes nicht die Fertigung, sondern die Übereignung einer bereits existenten Sache oder eines Rechts im Vordergrund. Der Kaufvertrag ist (zumeist kurzfristiges) Warenaustauschgeschäft, der Werkvertrag hat in erster Linie Wertschöpfungscharakter.
Auf einen (Werk-)Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (Werklieferungsvertrag), findet gern. § 651 S. 1 BGB in erster Linie Kaufrecht Anwendung.
Kauf.
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