Keinmanngesellschaftist die Gesellschaft, bei der alle Gesellschafter entfallen und alle Gesellschaftsanteile auf die Gesellschaft übergehen. Die K. erlischt mit dem Erwerb des letzten Anteils eines Gesellschafters durch die Gesellschaft. Es ist eine Auflösung notwendig. Lit.: Bretschneider, A., Die gesellschafterlose Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1994; Rück, H., Die Keinmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1994 (Diss.)
Weitere Begriffe : Verbannung | Blankoindossament | Hofgericht |
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