Kirchengemeindeist im Kirchenrecht die unterste Stufe der kirchlichen Territorialgliederung. Die K. ist nach staatlichem Recht eine öffentlich- rechtliche Körperschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV). Nach evangelischem Kirchenrecht ist sie ein örtlich bestimmter Kreis von Gliedern der Kirche, der die Verantwortung für die Verkündigung des Evangeliums, die Verwaltung der Sakramente und die Übung christlicher Liebe und Zucht trägt. Ihr leitendes Organ ist der Kirchenvorstand (Ge- meindekirchenrat), der aus den Pfarrern und gewählten Gemeindevertretern (Kirchenvorsteher) besteht.
Weitere Begriffe : Beweisantritt | Sperre | Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes |
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