Kirchenrecht

Über viele Jahre hinweg haben die Kirchen Rechtsvorschriften erlassen, die oft alle Handlungen des täglichen Lebens regelten. In islamischen Staaten gilt vielfach auch heute noch der Koran, also das Kirchenrecht des Islam, als verbindliche Rechtsordnung im Leben der Bürger. In Europa kam es aufgrund der in allen modernen Verfassungen vorhandenen Trennung zwischen Kirche und Staat dazu, dass das eigentliche Kirchenrecht kaum mehr eine Rolle spielt. Bedeutsam sind nur noch die völkerrechtlichen Verträge, mit denen die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat geregelt werden und aufgrund deren sich die Staaten zur Durchführung einer religiösen Erziehung verpflichtet haben. Unser Grundgesetz garantiert in Artikel 4 die Freiheit des Glaubens, des religiösen Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Es steht damit jedem frei, inwieweit er besondere kirchliche Rechtsvorschriften für sich selbst anerkennen und sich unterwerfen will. Eine Besonderheit des Kirchenrechts gibt es für denjenigen, der sich zu einer Religionsgemeinschaft bekennt, über die internen Organisations- und Handlungsvorschriften des Kirchenrechts hinaus durch die Ausgestaltung des Kirchensteuerrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Kirchenrechts greifen für denjenigen, der sich zu einer religiösen Gemeinschaft bekennt, im Rahmen der Rechtsvorschriften dieser Kirche auch in zahlreiche Formen des täglichen Lebens ein. Wer sich kirchlich trauen lassen will und sich dem Kirchenrecht insoweit unterwirft, unterliegt damit auch den kirchenrechtlichen Bestimmungen für die Auflösung der Ehe, die bekanntlich in vielen Fällen mit den zivilrechtlichen Vorschriften unseres Gesetzgebers nichts zu tun haben. Eine nach katholischem Ritus geschlossene Ehe kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wieder aufgelöst werden - die Zerrüttung der Ehe reicht hierfür auf keinen Fall aus.

Rechtsnormen, die entweder die inneren Verhältnisse der Kirchen (inneres K., in der katholischen Kirche kanonisches Recht) oder das Verhältnis des Staates zu Religion und Religionsgemeinschaften (äußeres K., auch staatliches K.) regeln. Das innere K. wird von den Kirchen selbst gesetzt (Autonomie); das äußere K. wird vom Staat durch Verfassung und sonstige Gesetze und durch Verträge mit den Kirchen (für die katholische Kirche Konkordat genannt) geschaffen.

im engeren Sm«das Recht der Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften, das diese als für sich verpflichtend ansehen; vom Staat her gesehen handelt es sich dabei um autonomes Recht der Kirchen, das seine Gesetze unberührt lässt; im weiteren Sinne auch das für die Kirchen und ihre Mitglieder geltende Religionsrecht des Staates und der Verträge zwischen Staat und Kirchen (Staatskirchenrecht).

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Leben innerhalb der Kirche ordnen (inneres Kirchenrecht) u. das Verhältnis zwischen Staat u. Kirche regeln (äusseres K. oder Staatskirchenrecht).
Inneres Kirchenrecht: 1. Das katholische K. geht vom Vorrang des göttlichen Rechts (ius divinum) aus; dabei unterscheidet es zwischen dem vor allem in der Schrift heilsgeschichtlich offenbarten positiven göttlichen Recht (ius divinum positivum) u. dem auf der natürlichen Offenbarung Gottes in der Schöpfungsordnung beruhenden Naturrecht (ius naturale). Das ius divinum ist universal u. zeitlos gültig; es kann weder ausser Kraft gesetzt noch geändert werden. Hierher gehören etwa die Zehn Gebote, die Sakramenten- ordnung (so. z. B. die Unauflöslichkeit der Ehe) u. der päpstliche Primat. Dem ius divinum steht das menschliche Recht (ius humanum) gegenüber, das sich wiederum in staatliches Recht (ius civile) u. kirchliches Recht (ius humanum ecclesiasticum) aufteilen lässt u. seinem Wesen nach veränderbar ist. Die Gesetzgebungsbefugnis für das ius humanum ecclesiasticum, das nur die Getauften bindet, steht in der Gesamtkirche dem Papst, in der Diözese dem Ortsbischof zu. Das katholische K. ist im Neuen Kirchlichen Gesetzbuch (Novus Codex Iuris Canonici) zusammengefasst, das den Codex Iuris Canonici von 1917 abgelöst hat. Die Reform des kanonischen Rechts wurde durch das II. Vatikanische Konzil von 1962-1965 ausgelöst.
2. Das evangelische K. ist in seinem Geltungsgrund umstritten. Jedenfalls wurzelt es nicht mit der das katholische K. kennzeichnenden Eindeutigkeit im ius divinum. Im Anschluss an Luthers Lehre von den "Zwei Reichen" - dem geistlichen Reich zur Rechten Gottes, das von Christi Liebe gelenkt, u. dem weltlichen Reich zur Linken, das von Macht u. Gewalt beherrscht ist - hat sich eine dualistische Rechtsauffassung herausgebildet. Das ius divinum ist nicht verfügbar; es wird nur dem glaubenden, sich der Gnade u. Rechtfertigung Gottes anheimgebenden Menschen geschenkt. Demgegenüber ist die rechtliche Ordnung der sichtbaren Kirche menschlichen Ursprungs; als ius humanum ist sie geschichtlich bedingt u. für das Heil nicht ausschlaggebend. Wegen seines irdischen Charakters hat man das K. lange Zeit für unvereinbar mit dem geistlichen Wesen der Kirche gehalten. Doch sind, gerade in neuerer Zeit, Bemühungen im Vordringen, die die dualistische
Konzeption des K. zu überwinden trachten. Rechtsquellen des (deutschen) evangelischen K. sind neben der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die die lutherischen, reformierten und unierten Kirchen in der Bundesrepublik zusammenschliesst, insbesondere die von den Synoden der Gliedkirchen erlassenen Ordnungen.

ist die Gesamtheit der das Leben innerhalb der Kirchen (inneres K., katholisch kanonisches Recht) oder das Verhältnis des Staats zur Religion und zu den Religionsgemeinschaften (äußeres K., Staatskirchenrecht) betreffenden Rechtssätze. Das innere K. wird von der Kirche kraft Autonomie (Art. 140ff. GG) gesetzt. Das äußere K. wird vom Staat durch Gesetz oder Vertrag geschaffen. Lit.: Ruf, N., Das Recht der katholischen Kirche nach dem Codex Iuris Canonici, 5. A. 1989; Aymans, W., Kanonisches Recht, 13. A. 1997; Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, hg. v. Campenhausen, A. Frhr. v. u.a., Bd. 1 ff. 1999ff.; Müller, L., Der Rechtsbegriff im Kirchenrecht, 1999; Handbuch des katholischen Kirchenrechts, hg. v. Listl, 7., 2. A. 1999

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Verhältnis des Staates zu Religion und Religionsgemeinschaften (Staatskirchenrecht; staatliches K.; äußeres K.) oder die inneren Verhältnisse der Kirchen (inneres K.; in der Kath. Kirche auch kanonisches Recht genannt) regeln. Das Staatskirchenrecht ist in den Verfassungen und staatlichen Gesetzen sowie in Verträgen zwischen Staat und Kirchen (s. Kirchenvertrag, Konkordat) festgelegt. Das innere K. ist autonomes Recht der Kirchen; es ist in den einzelnen Kirchen nach Wesen, Umfang und Form sehr verschieden. Die Kath. Kirche betrachtet das göttliche Gebot als oberste Rechtsquelle (ius divinum im Gegensatz zum ius humanum). In der Evang. Kirche ist das Wesen des K. umstritten. Das K. ist z. T. geschriebenes, z. T. Gewohnheitsrecht. Hauptquellen des kath. Kirchenrechts sind der codex iuris canonici und die Konkordate. Das K. der Evang. Kirche hat sich weitgehend partikulär (in den einzelnen Kirchen) entwickelt, zeigt aber trotzdem viele Gemeinsamkeiten.




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