Klage auf künftige Leistung

Statt auf sofortige Leistung kann im Zivilprozess ausnahmsweise auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die künftige Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist (§ 257 ZPO) und es um eine nicht von einer Gegenleistung abhängige Geldforderung oder um einen Anspruch auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, geht (von einer unechten „Klage auf künftige Leistung” spricht man, wenn die Fälligkeit nach Klageerhebung, aber vor Urteilscrlam eintreten wird). Darüber hinaus ist eine Klage auf künftige Leistung statthaft, wenn es um eine wiederkehrende (nicht von einer Gegenleistung abhängende) Leistung geht (§ 258 ZPO), oder wenn den Umständen nach zu besorgen ist, dass der Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (§ 259 ZPO).




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