Klage
Alle Gerichte (mit Ausnahme der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Vollstreckungsgerichte) werden nur auf eine Klage hin tätig (im Strafprozeß als Anklage bezeichnet). Wer also die Entscheidung eines Gerichts herbeiführen möchte, der muß eine Klage erheben. Dies geschieht durch Einreichung einer Klageschrift, die enthalten muß: die Angabe des Klägers und des Beklagten, einen Antrag, wie das Gericht entscheiden soll, und eine Begründung dieses Antrags. Im Zivilprozeß kann man nur vor dem Amtsgericht selbst klagen, beim Landgericht muß die Klage von einem -»Rechtsanwalt eingereicht werden. Man unterscheidet: Leistungsklagen, mit denen man eine Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Leistung (Zahlung, Lieferung einer Sache, Erlaß eines Verwaltungsaktes) erstrebt, Feststellungsklagen, mit denen man die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (zum Beispiel Fortbestehen eines ArbeitsVertrages, weil die Kündigung unwirksam war) erstrebt, Gestaltungsklagen, mit denen man die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses durch das Gericht (zum Beispiel Scheidung einer Ehe), erstrebt. In den meisten Prozeßarten kann der Beklagte eine Widerklage erheben, wenn er meint, seinerseits etwas vom Kläger verlangen zu können.
ist eine Prozesshandlung, durch die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Mit der K. erstrebt der Kläger Rechtsschutz durch gerichtliches Urteil. 1) Im Zivilprozess wird die K. durch Zustellung eines Schriftsatzes (der Klageschrift) an den Prozessgegner (Beklagten) erhoben; § 253 ZPO. Die Zustellung der bei dem Gericht mit der erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichenden Klageschrift veranlasst die Geschäftsstelle von Amts wegen. Beim Amtsgericht kann die Klage auch zu Protokoll der Geschäftsstelle, u. U. auch mündlich in der Verhandlung (Gerichtstag), erhoben werden. Klagearten im Zivilprozess sind: a) Leistungsklage, die auf Verurteilung des Gegners zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Stufenklage, b) Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde. Auch auf Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht, kann geklagt werden (negative Feststellungsklage). Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an der verlangten Feststellung haben; § 256 ZPO. Dies besteht i.d. R. nicht, wenn anstelle der Feststellungs- die Leistungsklage erhoben werden kann. Vergl. auch Zwischenfeststellungsklage. c) Die Gestaltungsklage hat zum Ziel, ein noch nicht existentes Recht zu schaffen, oder ein bestehendes zu vernichten; das Gericht soll durch das Gestaltungsurteil eine Rechtssituation umformen (z. B. Ehe scheiden), in bestimmten Fällen sogar rückwirkend (z.B. bei Ehenichtigkeitsklage). Klageänderung, Klagerücknahme, Widerklage. 2) Im Strafprozess wird die Klage durch die Staatsanwaltschaft in der Form der Anklageschrift (öffentliche Klage) oder durch den Privatkläger (Privatklage) erhoben. 3) Wegen K. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verwaltungsprozess.
. Die K. ist eine Prozesshandlung, durch die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Mit der K. begehrt der Kläger bei Gericht Rechtsschutz gegen den Beklagten. Es gibt mehrere Klagearten. Im Zivilprozess u. im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Arbeitsgerichtsbarkeit) unterscheidet man die Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsklage. Die Leistungsklage zielt auf Verurteilung des Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Mit der Gestaltungsklage bezweckt der Kläger, dass ein Rechtsverhältnis begründet, verändert oder aufgehoben wird (z. B. Klage auf Eheaufhebung oder auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes). Die (positive oder negative) Feststellungsklage ist auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet; für ihre Zulässigkeit ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, das i. d. R. zu verneinen ist, wenn der Kläger sein Ziel auch durch Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen könnte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (entsprechend im finanz- u. sozialgerichtlichen Verfahren) kommen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage in Betracht. Die K. wird im Zivilprozess durch Zustellung der Klageschrift von Amts wegen (§ 253 ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einreichen der Klageschrift bei Gericht oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§81 VwGO) erhoben. Durch die Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig (§ 262 ZPO, § 90 VwGO). Die K. (Klageschrift) muss den Kläger, den Beklagten u. das Gericht sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie kann auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit geändert werden (Klageänderung), wenn der Beklagte bzw. die anderen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält (§363 ZPO, §91 VwGO). Die K. kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (Klagerücknahme), nach Beginn der mündlichen Verhandlung aber nur mit Einwilligung des Beklagten u. ggf. des Vertreters des öfftl. Interesses (§ 269 ZPO, § 82 VwGO). Mehrere K. können unter bestimmten Voraussetzungen miteinander verbunden werden, entweder dadurch, dass mehrere Ansprüche zusammen geltend gemacht werden (objektive Klagenhäufung, § ZPO, §44 VwGO), oder dadurch, dass mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden (subjektive Klagenhäufung oder Streitgenossenschaft). Im Strafprozess setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens die Erhebung der öfftl. Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft voraus (§§ 151, 207 StPO); nur ausnahmsweise wird das Hauptverfahren auf Grund einer Privatklage eröffnet (§§ 374, 383 StPO). Über eine K. wird i. d. R. durch Urteil entschieden.
Im Arbeitsrecht:
ist das bei Gericht gestellte Gesuch um Rechtsschutz. Die Kl.-Erhebung in arbeitsrechtl. Streitigkeiten erfolgt durch Einreichung einer Kl.-Schrift beim Arbeitsgericht (§ 253 ZPO) o. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 496 ZPO) u. Zustellung dieses Schriftsatzes. Die Kl.-Schrift soll in mind. doppelter Ausfertigung eingereicht werden. Sie hat nach §§ 46II ArbGG, 253 ZPO unter genauer Angabe der Parteien nach Stand, Name u. Anschrift das angegangene Gericht zu bezeichnen sowie einen bestimmten Antrag u. seine Begründung zu enthalten; sie ist zu unterschreiben (zur Heilung des Unterschriftsmangels: AP 14 zu § 4 KSchG 1969 = NJW 86, 3224 = NZA 86, 761). Unklarheiten in der Parteibezeichnung können im begrenzten Umfang berichtigt werden (AP 2 zu § 268 ZPO). Der Antrag kann auf Leistung ( Verurteilung des Gegners zu einem Tun o. Unterlassen; Geldforderungen sind genau zu beziffern; Ausnahmen: Lepke BB 90, 273; bei Teilbeträgen muss eine Aufteilung erfolgen (AP 90 zu § 611 BGB Haftung des AN = NZA 88, 200 = NZA 88, 200); unzulässig, bestimmter Antrag unter Abzug eines nicht der Höhe nach angegebenen Arbeitslosengeldes AP 14 zu § 613a BGB), auf Feststellung (eines Rechtsverhältnisses, der Echtheit o. Unechtheit einer Urkunde — § 256 ZPO) u. in den gesetzl. vorgesehenen Fällen auf Gestaltung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung — §§ 9, 10 KSchG) gerichtet sein. Eine Feststellungsklage wegen eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverhältnisses ist nur zulässig, wenn daraus noch Wirkungen für die Zukunft ausgehen (v. 22. 9. 1992 — 9 AZR 404/90 — NZA 93, 429). Bruttozahlungsklagen sind zulässig; Nettozahlungsklagen sollen nach neuerem Schrifttum nur bei Nettolohnvereinbarung zulässig sein (Berkowsky/Drews DB 85, 2099). Enthält die Klageschrift keine Begründung, so ist die KI. insoweit unzulässig. Dies gilt auch für erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge (AP 1 zu § 261 ZPO). Bei Abfassung der Kl.-Schrift kann die Hilfe der Rechtsantragstelle eines jeden Gerichts in Anspruch genommen werden. Nach Einreichung der Kl.-Schrift bestimmt der Vorsitzende Termin zur Güteverhandlung u. lässt die Parteien unter Wahrung der Einlassungs- u. Ladungsfrist laden. In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses soll die Güteverhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Bei Klageerhebung ergeht all- gemein noch keine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äussern (§ 47 II ArbGG). Wegen der Sonderregelung im ArbGG finden die Vorschriften über den frühen ersten Termin (§§ 272, 275 ZPO) o. das schriftl. Vorverfahren (§§ 272, 276 ZPO) keine Anwendung (§ 46 II 2 ArbGG). Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt werden (§ 47 I I ArbGG). Bei Zustellung im Ausland setzt der Vorsitzende die Einlassungsfrist fest (§274 ZPO). Auf das Verfahren vor den ArbG findet die ZPO mit einigen Modifizierungen Anwendung (§ 46 112 ArbGG). Das Verfahren ist tunlichst zu beschleunigen (§ 9 ArbGG). Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende den Parteien bestimmte, fristgebundene Auflagen erteilen, nach deren Ablauf weiteres Partei-vorbringen ausgeschlossen werden kann (§§ 56, 61a ArbGG). Die gütliche Beilegung des Rechtsstreites soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden (§ 571I ArbGG). Schaub, dtv Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren 5. Aufl., 1992.
(§ 253 ZPO) ist das Begehren des Klägers an das Gericht auf Rechtsschutz gegenüber dem Beklagten. Die (Erhebung der) K. ist eine Prozesshandlung. Die K. kann Leistungsklage, Gestaltungsklage oder Feststellungsklage und im Strafprozess öffentliche K. (Anklage) oder (seltener) private K. (Privatklage) sein. Sie wird (in der Regel) schriftlich eingereicht. Ihre wesentlichen Teile sind die Bezeichnung der Parteien (z.B. Kläger [ungenügend ist grundsätzlich die Angabe eines Postfachs als Adresse], Beklagter), des Gerichts und des Streitgegenstands (Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs) sowie ein bestimmter Antrag. Über sie wird durch Urteil entschieden. Sie kann nur durchdringen, wenn ihre Zulässigkeit und Be- gründetheit gegeben sind. Seit 1999 kann Landesrecht vorschreiben, dass einer Klage mit einem Streitwert bis 750 Euro, bestimmten Nachbarrechts- streitigkeiten oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer nicht in Presse oder Rundfunk begangenen Verletzung der persönlichen Ehre ein erfolgloser Einigungsversuch vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle vorausgehen muss. Lit.: Schneider, E., Die Klage im Zivilprozess, 2. A. 2004; Zimmermann, W., Klage, Gutachten und Urteil, 18. A. 2003
Der Begriff geht auf die actio des römischen Rechts zurück. Sie ist die Prozesshandlung, durch die der Kläger bei Gericht um Rechtsschutz nachsucht. Die K. richtet sich an das Gericht und gegen den Beklagten. K. kann in verschiedenen Klagearten (auf Leistung, Feststellung usw.) erhoben werden im Zivilprozess (§ 253 ZPO) und in der Arbeitsgerichtsbarkeit, im Verwaltungs- (§§ 42, 43 VwGO), Finanz- (§§ 40, 41 FGO) und Sozialstreitverfahren (§ 53 SGG). Im Strafprozess gibt es die öffentliche und die Privatklage. In der K. werden Gericht, Parteien und Streitgegenstand bezeichnet; sie muss in bestimmter Form erhoben werden (Klageerhebung). Das Gericht entscheidet über sie im Regelfall durch Urteil, in dem es ihr ganz oder zum Teil stattgibt oder sie abweist. Nach dem Streitgegenstand gibt es verschiedene Arten von K., auch eine Widerklage. Eine K. kann geändert (Klageänderung) und zurückgenommen (Klagerücknahme) werden. K.n können miteinander verbunden werden (Klagenverbindung). Eine K. ist zulässig, wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann darf eine Sachentscheidung ergehen. Begründet ist eine K., wenn ihr Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen, die den Klageantrag rechtfertigen. S. ferner Leistungsklage, Feststellungsklage und Gestaltungsklage.
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