kleine MünzeWerke, bei denen bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe für die Bejahung urheberrechtlichen Schutzes ausreichen. In der Rechtsprechung ist die kleine Münze im Bereich des musikalischen und literarischen Schaffens anerkannt. Sie gilt auch bei Werken der „reinen” (zweckfreien) Kunst. Soweit aber Werke der angewandten Kunst als Geschmacksmuster schutzfähig sind, bestehen auch höhere Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern (BGH GRUR 1995, 581 — Silberdistel).
Weitere Begriffe : Mitbestimmung der Arbeitnehmer | Drogenkonsumraum | Lidlohn |
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