Geschmacksmuster

Schutzrecht für den Urheber eines Musters oder Modells, das ästhetisch wirkt, neu und eigentümlich und gewerblich herzustellen und zu verwenden ist (z.B. Tapetenmuster, Geschirr). Durch seinen ästhetischen Gehalt unterscheidet es sich vom Gebrauchsmuster.

sind gewerbliche Muster für Flächenerzeugnisse (z.B. Teppiche, Gardinen) oder Modelle für plastische Erzeugnisse (z.B. Beleuchtungskörper, Modeschmuck), wenn sie "neu", "eigentümlich" und gewerblich herzustellen und zu verwenden sind. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anmeldung des G.s durch dessen Urheber beim Registergericht (Musterregister). Vom Gebrauchsmuster unterscheidet sich das G. dadurch, das es das Geschmackvolle eines Erzeugnisses, weniger dessen Gebrauchsvorteile, hervorheben will. Urheberschutz nur bei Anmeldung und Niederlegung eines Exemplars des G.s oder einer Abbildung beim Registergericht. Zeitpunkt der Eintragung in das Musterregister insoweit nicht entscheidend. Dauer des Musterschutzes nach Wahl des Anmelders 1 bis 15 Jahre, Schutzfrist. Bei zunächst kürzer gewählter Schutzfrist Verlängerung möglich. Keine Nachprüfung durch das Registergericht, ob der Anmelder der Urheber ist und ob die Voraussetzungen für den Urheberschutz bestehen. Beweis des Gegenteils daher zulässig. Besteht die Eintragung des G.s im Musterregister zu Recht, so schützt sie den Urheber gegen fremde Nachbildung und Verbreitung des G.s Erlaubt sind aber: Einzelkopie ohne gewerbsmässige Absicht; Aufnahme von Nachbildungen in ein Schriftwerk; Nachbildung von Mustern, die für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse und umgekehrt (sog. Dimensionsvertauschung). Rechtsgrundlage: GeschmacksmusterG vom 11. 1. 1876.

sind (flächige) Muster oder (räumliche) Modelle, die als neue u. eigentümliche Vorbilder für gewerbliche Erzeugnisse dienen (z.B. Tapetenmuster, Besteck, Möbel). Anders als das Gebrauchsmuster zielt das G. nicht auf den Arbeits- oder Gebrauchszweck, sondern auf die ästhetische Wirkung des Gegenstandes ab. Das Recht, ein G. ganz oder teilweise nachzubilden u. die Nachbildung zu verbreiten, steht ausschliesslich dem Urheber zu (§§ 1,5 GeschmMG). Als Urheber gilt auch der Unternehmer, der das G. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von einem Arbeitnehmer anfertigen lässt (§ 2 GeschmMG). Das Geschmacksmusterrecht ist vererblich, es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag auf andere übertragen werden (§ 3 GeschmMG). Der Urheber oder sein Rechtsnachfolger erlangt den Schutz gegen Nachbildung nur, wenn er das Muster oder Modell beim Patentamt (Patent) zur Eintragung in das Musterregister anmeldet (§ 7 GeschmMG). Der Geschmacksmusterschutz dauert 5 Jahre seit dem Tag der Anmeldung; die Schutzdauer kann um jeweils 5 Jahre oder ein Mehrfaches davon bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden (§ 9 GeschmMG). Wer ein G. verletzt, kann zivilrechtlich auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen sowie strafrechtlich verfolgt werden (§§ 14, 14 a GeschmMG). Für Geschmacksmusterstreitsachen sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschliesslich zuständig (§15 GeschmMG).

(§ 1 GeschmMG) ist das ästhetisch wirkende, gewerbliche Muster (flächig, z.T. Tapetenmuster) oder Modell (räumlich, z.B. Geschirr), das, wenn es neues und eigentümliches Erzeugnis ist, durch Gesetz zugunsten des Urhebers besonders geschützt ist. Der Urheber hat das ausschließliche Recht der freien Nachbildung und Verbreitung. Der Schutz umfasst bis zu 3 (evtl. 15) Jahre vom Tag der Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister an. Zum 6. 3. 2002 ist die europäische Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten. Lit.: Eichmann, H./Falckenstein, R., Geschmacksmustergesetz, 3. A. 2005; Rehmann, T., Das neue Geschmacksmusterrecht, 2004

gewerbliches Schutzrecht, das die räumliche Gestaltung oder die Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses schützt. Verglichen mit dem Urheberrecht an Kunstwerken ist für ein Geschmacksmuster ein geringerer Grad des ästhetischen Gehalts ausreichend. Der Geschmacksmusterschutz und der Schutz des Urheberrechts an einem Kunstwerk können nebeneinander bestehen. Gem. § 2 GeschmMG ist für ein Geschmacksmuster erforderlich, dass es sich um ein gewerbliches Muster oder Modell handelt, das neu und eigentümlich ist. Das Geschmacksmuster wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Eine materiell-rechtliche Prüfung erfolgt vor der Eintragung nicht.

1.
G. sind Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional), die als neues und eigentümliches Erzeugnis für den Berechtigten schutzfähig sind (§§ 1, 2 I GeschmMG i. d. F. v. 12. 3. 2004, BGBl. I 390; für den gewerblichen Ausstattungsschutz s. Marken). Schutzgegenstand kann das ganze, auch aus Einzelteilen zusammengebaute komplexe Erzeugnis (z. B. Auto, Lampe, Vase) oder ein Teil hiervon (Karosserie, Verzierung) sein, wenn es neu ist (d. h. vor der Anmelung war kein identisches Muster offenbart worden, §§ 2 II, 5 GeschmMG) und nach seinem Gesamteindruck eine Eigenart aufweist, die es von anderen Mustern unterscheidet (§ 2 III GeschmMG). Diese Eigentümlichkeit ergibt sich insbes. aus Linien, Konturen, Farben, Gestaltung, Werkstoffen, Ausstattung und Symbolen. Das G. muss auf einer individuellen, selbstständigen Leistung beruhen und einen über das Auge wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen; Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, sind vom G.schutz ausgeschlossen (§ 3 I Nr. 1 GeschmMG; hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Gebrauchsmuster).

2.
Das Recht auf das G. steht (ähnlich dem Urheberrecht) dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger, bei Erstellung durch einen Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht mangels abweichender Vereinbarung dem Arbeitgeber zu (§ 7 GeschmMG). Der G.schutz entsteht mit der Eintragung des G. in das Musterregister (§ 27 I GeschmMG; zum Anmeldeverfahren s. VO v. 11. 5. 2004, BGBl. I 884, m. Änd.). Die Schutzdauer beträgt - bei Gebührenzahlung alle 5 Jahre - maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 27 II GeschmMG; Gebührenverzeichnis in Anlage zu § 2 aaO). Der G.schutz besteht darin, dass der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht hat, es zu benutzen (insbes. Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen) und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 I GeschmMG). Ausgenommen hiervon sind Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken oder die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre (§ 40 GeschmMG). Das Recht an einem G. ist vererblich und kann (ganz oder teilweise) auf Andere übertragen werden (§ 29 GeschmMG); der Rechtsinhaber kann auch eine (ausschließliche oder nicht ausschließliche) Lizenz (Nutzungsrecht) erteilen (§ 31 GeschmMG). Rechtsverletzungen ziehen Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Vernichtung oder Überlassung, bei Verschulden auf Schadensersatz nach sich (§§ 42 ff. GeschmMG); auch ist die unerlaubte Benutzung eines G. strafbar (§ 51 GeschmMG). S. a. Produktpiraterie. Zur internationalen Eintragung gewerblicher Muster und Modelle s. G v. 29. 7. 2009 (BGBl. II 837).




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