KleinfundFund einer Sache, die nicht mehr als drei EUR wert ist. Ist dem Finder der Empfangsberechtigte der Sache bekannt, so hat er ihm den Fund anzuzeigen, andernfalls braucht er dies nicht zu tun, § 965 BGB. Der Finder darf also auch einen K. nicht ohne weiteres behalten.
Weitere Begriffe : Lohnhandwerker | Abrüstung | Alibiort |
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