Kleinfahrzeugist ein Wasserfahrzeug, das eine Länge von 20 m nicht erreicht. Die VO v. 21. 2. 1995 (BGBl. I 226) m. spät. Änd., kennt als Ausnahmen Ruderboote, Beiboote, Fahrgastschiffe zur Beförderung von mehr als 12 Personen und Fähren. Die Wasser- und Schifffahrtsämter führen ein Verzeichnis über die von ihnen gekennzeichneten K. S. a. Schifffahrtsverkehrsregeln.
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