Kleintier

K.e (z.B. Kaninchen, Geflügel) in beschränkter Zahl und eine Milchkuh (oder je zwei Schweine, Ziegen oder Schafe) sind der Pfändung nicht unterworfen, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, § 811 Nr. 3 ZPO. Pfändungsschutz.




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