KleintierK.e (z.B. Kaninchen, Geflügel) in beschränkter Zahl und eine Milchkuh (oder je zwei Schweine, Ziegen oder Schafe) sind der Pfändung nicht unterworfen, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, § 811 Nr. 3 ZPO. Pfändungsschutz.
Weitere Begriffe : Liberalisierung | verschlechternde Übung | Abwerbung von Arbeitskräften |
MMnews
|