Kleinunternehmer Unternehmer, deren Bruttogesamtumsatz (ohne Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen) im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und deren voraussichtlicher (geschätzter) Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50 000 € nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 S.1 UStG). Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu auf, so kommt es nur darauf an, ob er nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 € nicht überschreitet. Zur Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsatzgrenzen ist jeweils von dem Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG auszugehen.
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