Klima-RahmenkonventionIm Rahmenübereinkommen der UN über Klimaänderungen v. 9. 5. 1992 (G v. 13. 9. 1993, BGBl. II 1783) haben sich die Vertragsstaaten das Ziel gesetzt, die Konzentration der Treibhausgase in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Dieses Niveau soll in einem Zeitraum erreicht werden, der ausreicht, dass sich die Ökosysteme den Klimaänderungen natürlich anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Entwicklung nachhaltig fortgeführt werden kann (Art. 2). Das Kyoto-Protokoll dient der Umsetzung der K.-R.
Weitere Begriffe : Blankett | Ermessensmissbrauch | Jagdbeute, Einziehung der |
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