konkludente Erklärung

(schlüssiges Verhalten): Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck eines Rechtsfolgewillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen erschlossen werden kann, dass sie mittelbar einen solchen Willen ausdrückt. Sie ist — wie die ausdrückliche Erklärung Willenserklärung, da es (jedenfalls, soweit keine bestimmte Form des Rechtsgeschäfts gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart ist) nicht darauf ankommt, mit welchen Erklärungsmitteln ein rechtsgeschäftlicher Wille geäußert wird.
Übergibt der Verkäufer die verkaufte Ware an den Käufer und nimmt dieser die Ware an, bringen beide damit zugleich die für eine dingliche Einigung (§ 929 BGB) erforderlichen Willenserklärungen zum Ausdruck.




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