konkludente Erklärung (schlüssiges Verhalten): Handlung, mit der unmittelbar ein anderer Zweck als der Ausdruck eines Rechtsfolgewillens verfolgt wird, bei der aber aus den Begleitumständen erschlossen werden kann, dass sie mittelbar einen solchen Willen ausdrückt. Sie ist — wie die ausdrückliche Erklärung Willenserklärung, da es (jedenfalls, soweit keine bestimmte Form des Rechtsgeschäfts gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart ist) nicht darauf ankommt, mit welchen Erklärungsmitteln ein rechtsgeschäftlicher Wille geäußert wird.
Weitere Begriffe : Teilzahlungsdarlehen | Mitteilungsverordnung | Bauverträge |
MMnews
|