Rechtsgeschäft

Der Begriff wurde von Juristen entwickelt als Bezeichnung für bestimmte Willenserklärungen und damit verbundenen Tatsachen, mit denen eine bestimmte Rechtsfolge erreicht werden soll. Ein Rechtsgeschäft ist z. B. ein Kauf, bei dem sich zwei Parteien über den Kaufgegenstand, seinen Preis und die Übergabe einigen müssen. Als Rechtsgeschäft kann aber auch nur eine einzige Willenserklärung -z.B. eine Kündigung - angesehen werden. Gesetzlich festgelegt ist, wer überhaupt bestimmte Rechtsgeschäfte vornehmen kann, wie alt man z.B. sein muss, um heiraten oder einen wirksamen Vertrag abschliessen zu können.
Rechtsgeschäfte können fehlerhaft sein, z. B. sittenwidrig oder gegen gesetzliche Vorschriften verstossen, dann können sie nichtig sein, also von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten. Sie können anfechtbar sein, z. B. weil man sich über die Abgabe der eigenen Willenserklärung geirrt hat. Sie werden dann, wenn eine berechtigte Anfechtung vorliegt, von diesem Zeitpunkt ab unwirksam.

Jedes Verhalten von Personen, das darauf gerichtet ist, unmittelbar eine Rechtsfolge herbeizuführen. Jedes Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung. Wenn es nur aus einer einzigen Willenserklärung besteht, bezeichnet man es als einseitiges Rechtsgeschäft (zum Beispiel Auslobung). Besteht das Rechtsgeschäft hingegen aus Willenserklärungen mehrerer Personen, so bezeichnet man es als mehrseitiges Rechtsgeschäft. Dabei unterscheidet man wieder zwischen Verträgen und Beschlüssen.

ist eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Handlung. Das R. muß mindestens eine Willenserklärung: also eine auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung, enthalten. Oft kommen noch andere Tatbestandsmerkmale wie z.B. ein Realakt oder eine behördliche Mitwirkung hinzu. Weiterhin haben alle R. gemeinsam, daß sie final auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen durch Setzen einer Regelung gerichtet sind. Zuletzt ist auch notwendig, daß die Rechtsordnung den gewollten Rechtserfolg anerkennt.

Tatbestand, dessen wesentlicher Bestandteil eine oder mehrere Willenserklärungen sind und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt dieser Erklärungen bestimmen; häufig müssen weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen hinzutreten, z. B. Tod des Erblassers für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für die Wirksamkeit der Willenserklärung des Geschäftsbeschränkten (Geschäftsfähigkeit). Arten der R.e: a) einseitige und mehrseitige R.e je nachdem, ob das R. Willenserklärungen nur einer (z.B. beim Stiftungsgeschäft, Stiftung) oder mehrerer Personen enthält; man unterscheidet einseitige empfangsbedürftige R.e, die erst mit Zugang beim Adressaten wirksam werden, z.B. Kündigung, und einseitige nicht empfangsbedürftige R.e, z.B. Testamentserrichtung; das wichtigste mehrseitige R. ist der Vertrag;
b) R. unter Lebenden und von Todes wegen;
c) schuldrechtliche (Schuldrecht), dingliche (Sachenrecht), familienrechtliche (Familienrecht) und erbrechtliche R.e;
d) personenrechtliche, z.B. Eheschliessung, und vermögensrechtliche R.e, letztere unterteilt in entgeltliche, z. B. Kauf, und unentgeltliche R.e, z. B. Schenkung; e) > abstrakte und kausale R.e;
f) lukrative, z. B. Annahme eines Schenkungsversprechens, und onerose R.e;
g) — Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. - Das BGB regelt eine Reihe typischer R.e, z. B. Auftrag, Bürgschaft, Darlehen, Dienstvertrag, Kauf, Leihe, Miete, Pacht, Schenkung; diese Bestimmungen sind grundsätzlich nachgiebiges Recht (Recht). Vgl. ferner Unwirksamkeit eines R.s, Nichtigkeit, Umdeutung, Umgehungsgeschäft.

Im R. verwirklicht sich die Privatautonomie. Es besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen die angestrebte Rechtsfolge herbeiführen. Nur in wenigen Fällen erschöpft sich das R. in einer einzigen Willenserklärung; im allgemeinen muss noch eine weitere Erklärung hinzutreten, damit es zustande kommt. Das gilt vor allem für den Vertrag als Hauptanwendungsfall des R. Vielfach bedarf es noch weiterer Voraussetzungen, etwa der Mitwirkung eines Dritten (z.B. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, behördliche Genehmigung) oder der Einhaltung einer bestimmten Form (Formvorschriften). - Es gibt verschiedene Arten der R. So lassen sich unterscheiden: a) einseitige u. mehrseitige R. Ein einseitiges R. ist z.B. die Anfechtung oder die Kündigung; sofern es auch ohne Kundgabe an einen anderen wirksam wird (z.B. Testament), spricht man von einem streng einseitigen R. Das bedeutsamste mehrseitige R. ist der Vertrag; doch zählen hierzu auch die Beschlüsse einer Personenmehrheit im Vereins- u. Gesellschaftsrecht, b) Personenrechtliche R. (Verlöbnis, Ehe) u. vermögensrechtliche R. (Kauf, Miete), c) R. unter Lebenden u. von Todes wegen (letztwillige Verfügungen).
d) Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäfte. Das Verpflichtungsgeschäft, meist ein Vertrag, ist auf die Begründung einer Verpflichtung gerichtet, lässt also ein Schuldverhältnis entstehen (z.B. Kaufvertrag); eine unmittelbare Rechtsänderung tritt dadurch nicht ein. Demgegenüber sind Verfügungen solche R., die auf ein bestehendes Recht durch dessen Veränderung, Übertragung oder Aufhebung unmittelbar einwirken (z. B. Übereignung einer Sache, Bestellung einer Hypothek). Hauptverbreitungsgebiet der Verfügungsgeschäfte ist das Sachenrecht; aber auch dem Schuldrecht sind Verfügungen nicht fremd (z.B. Erlass, Abtretung). Auch Gestaltungsgeschäfte, wie z.B. Anfechtung u. Kündigung, gehören zu den Verfügungen, e) Abstrakte u. kausale R. Eine rechtsgeschäftliche Vermögensverschiebung, meist in Form eines Verfügungsgeschäftes (z.B. Übereignung, Forderungsabtretung), ist grundsätzlich unabhängig von dem zugrunde liegenden ("kausalen") R. wirksam; sie ist vom Rechtsgrund losgelöst ("abstrakt"). Weist das Grundgeschäft Mängel auf (z.B. Nichtigkeit des Kaufvertrages), so bleibt die Wirksamkeit des abstrakten Erfüllungsgeschäftes (Übereignung der verkauften Sache) davon unberührt; allerdings hat der rechtsgrundlose Veräusserer i.d.R. einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. - Einem R. können Fehler anhaften, die je nach ihrer Art u. Schwere seine Wirksamkeit beeinträchtigen. In Betracht kommen insbesondere: Nichtigkeit, schwebende u. relative Unwirksamkeit sowie Anfechtbarkeit (Anfechtung).

ist das für das Recht bedeutsame Geschäft im Sinne des auf dem Parteiwillen aufbauenden Gesamttatbestands, der einen mit einer Willenserklärung angestrebten Rechtserfolg herbeiführt. Das R. erfordert stets mindestens eine Willenserklärung (z.B. Kündigung), vielfach auch weitere Voraussetzungen (z.B. zweite Willenserklärung, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, Schriftform). Das R. ist ein Fall der menschlichen Handlung. Es kann einseitig sein oder zweiseitig. Das einseitige R. erfordert nur die Willenserklärung einer Person (z.B. Bevollmächtigung). Das zweiseitige R. benötigt (aufeinander bezogene) Willenserklärungen mindestens zweier Personen (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss). Das R. kann weiter abstrakt oder kausal, Verpflichtungsgeschäft oder Verfügungsgeschäft sein. Fehler können das R. nichtig oder anfechtbar machen. Die elektronische Kommunikation verändert das R. grundsätzlich nicht. Lit.: Rechtsgeschäfte im Netz, hg.v. Lehmann, M., 1999; Jung, S., Das wucherähnliche Rechtsgeschäft, 2000; Dörner, //., Rechtsgeschäfte im Internet, AcP 202 (2002), 363

Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie u. U. aus weiteren Tatbestandsmerkmalen (z. B. der Übergabe bei § 929 S. 1 BGB oder der Grundbucheintragung bei § 873 Abs. 1 BGB) besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten privatrechtlichen Erfolges knüpft.
Das Rechtsgeschäft ist Mittel zur Gestaltung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen und damit wichtigstes Instrument zur Verwirklichung der Privatautonomie.
Das BGB verwendet die Begriffe Willenserklärung und Rechtsgeschäft häufig als gleichbedeutend (vgl. Mot. I, S.126). Tatsächlich sind sie es aber nur dort, wo eine einzelne Willenserklärung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Herbeiftihrung des gewollten Erfolges genügt (z. B. bei der Kündigung). Nach der heute wohl allgemein abgelehnten Lehre vom sozialtypischen Verhalten soll auch ein Rechtsgeschäft ohne Willenserklärung denkbar sein.
Als Grundbegriff der privatautonomen Rechtsgestaltung kann das Rechtsgeschäft in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen (insbes. als einseitiges Rechtsgeschäft und als mehrseitiges Rechtsgeschäft), mit unterschiedlichsten Rechtsfolgen (insbes. als Verpflichtungsgeschäft, Verfügung oder als personenrechtliches Rechtsgeschäft) und in allen Gebieten des Privatrechts auftreten. Bei Zuwendungsgeschäften sind außerdem das kausale Rechtsgeschäft und das abstrakte Rechtsgeschäft zu unterscheiden.
Vom Rechtsgeschäft ist die Rechtshandlung abzugrenzen, deren Rechtsfolge nach der Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Handelnden eintritt. Kein Rechtsgeschäft ist auch die Prozesshandlung, die keine privat-, sondern eine prozessrechtliche Wirkung bezweckt.

1.
Unter R. ist der juristische Tatbestand zu verstehen, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen (WE) und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen besteht, die erforderlich sind, um den mit der WE bezweckten Erfolg herbeizuführen. Von der bloßen Rechtshandlung unterscheidet sich das R. deshalb durch die Zweckbedingtheit. Das R. ist aber auch nicht mit der WE gleichzusetzen. Die WE ist der wesentlichste, aber nur selten alleinige Teil eines R. (z. B. ist die Kündigung oder die Testamentserrichtung sowohl WE als auch R.). I. d. R. kommen zum R. weitere WEen, insbes. bei einem Vertrag, und sonstige Umstände hinzu, z. B. Einhaltung der Form, Zustimmung Dritter, besonders des gesetzlichen Vertreters bei mangelnder Geschäftsfähigkeit, behördliche Genehmigung usw. Das R. ist also gegenüber der WE der umfassendere Begriff; das R. zeitigt auch Folgen, die vom Willen der Beteiligten nicht unmittelbar umfasst sind, sondern sich aus dem Gesetz ergeben (z. B. die Haftung für Leistungsstörungen oder Sachmängel beim Kauf; Gewährleistung, 2). Über Verbindung von R. Nichtigkeit von R. (2), Kreditvertrag (4).

2.
Die R. lassen sich wie folgt aufteilen: a) einseitige und mehrseitige R. Bei den einseitigen R. ist zwischen einseitigen empfangsbedürftigen R. (WE, z. B. Kündigung) und streng einseitigen (z. B. Auslobung, Testamentserrichtung) zu unterscheiden. Das wichtigste mehrseitige R. ist der Vertrag. Daneben ist vor allem der Gesamtakt zu erwähnen, in dem - z. B. bei der Gründung eines Vereins - mehrere WEen nicht gegenseitig abgegeben werden, sondern auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind (bei der späteren Willensbildung, bei der regelmäßig eine Mehrheitsentscheidung genügt, Beschluss genannt). b) R. unter Lebenden und von Todes wegen (Verfügung von Todes wegen, Schenkung von Todes wegen). c) R. mit vermögensrechtlichem (Kauf, Mietvertrag) und mit personenrechtlichem Inhalt (Eheschließung). d) Schuldrechtliche, sachenrechtliche, familienrechtliche, erbrechtliche R. (Schuldrecht usw.). e) Entgeltliche und unentgeltliche R.; zur Abgrenzung Schenkung. f) Zuwendungen, durch die das Vermögen eines anderen - unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit - bereichert wird (z. B. Eigentumsübertragung, Schuldübernahme) u. sonstige R. Die Zuwendungen sind die wichtigste Form der abstrakten R. (s. u.). g) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte: Durch R. kann die Verpflichtung zu einer Leistung (jedes Tun oder Unterlassen, Schuldverhältnis) übernommen werden; eine unmittelbare Rechtsänderung tritt hierdurch nicht ein (s. z. B. Kauf). Hiervon zu trennen ist die Verfügung, durch die - oftmals in Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts - die Rechtsänderung herbeigeführt wird (z. B. Eigentumsübertragung). Verfügungsgeschäfte kommen vor allem im Sachenrecht vor, aber auch im Schuldrecht (z. B. Abtretung, Erlassvertrag). Besteht für das Verfügungsgeschäft keine Verpflichtung, so ist regelmäßig ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung die Folge. S. auch Gestaltungsrecht, Verfügung eines Nichtberechtigten. h) Abstrakte und kausale R.: Grundsätzlich liegt jedem R. ein Rechtsgrund (causa), nicht nur ein - regelmäßig unbeachtlicher (Anfechtung von Willenserklärungen) - wirtschaftlicher Beweggrund (Motiv) zugrunde. Wegen des im Sachenrecht (s. dort) herrschenden Abstraktionsprinzips sind jedoch dingliche Rechtsgeschäfte, insbes. Eigentumsübertragung, Belastungen dinglicher Rechte durch Pfandrechte, Hypotheken usw., Verfügungen, Gestaltungsrechtsgeschäfte sowie Zuwendungen aller Art abstrakt ausgestaltet, d. h. vom Rechtsgrund losgelöst und in ihrer Wirkung nicht vom rechtlichen Fortbestand des Kausalgeschäfts abhängig. So kann z. B. die Bestellung einer Hypothek die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Gefälligkeit gegenüber einem Freund zum Anlass haben. Fehlt der Rechtsgrund für das abstrakte Geschäft oder fällt er nachträglich weg, so bleibt dieses infolge der Loslösung vom Kausalgeschäft grundsätzlich wirksam; es besteht allerdings i. d. R. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (s. auch Teilnichtigkeit). Abstrakte R. sind im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs neben den genannten dinglichen R. auch z. B. das Schuldanerkenntnis, die Abtretung, der Erlassvertrag, das Indossament auf einem Wechsel usw. i) Vollrechtsübertragungen und fiduziarische (Treuhand-) R. Bei den fiduziarischen R. wird zwar dem Erwerber nach außen gleichfalls die volle Rechtsstellung eines Berechtigten eingeräumt; dieser ist aber kraft Verpflichtung im Innenverhältnis nur zu bestimmten Verfügungen berechtigt, so dass er sich bei einem Verstoß hiergegen (wirksame Verfügung, § 137 BGB) schadensersatzpflichtig macht. Bei den fiduziarischen R. ist die uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand und die eigennützige (Sicherungs-)Treuhand, insbes. Sicherungsübereignung, zu unterscheiden; s. i. E. dort. S. auch Einziehungsermächtigung. k) Sicherungsgeschäfte, die dem Berechtigten keine Befriedigung, sondern nur eine Sicherstellung - meist für die Schuld eines anderen - verschaffen, z. B. Bürgschaft (Personalsicherheit) oder Bestellung einer Hypothek (Realsicherheit). S. a. Sicherheitsleistung.

3.
Ein R. kann mit Fehlern behaftet sein, die den Eintritt des beabsichtigten rechtlichen Erfolgs ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend unmöglich machen. Je nach der Schwere des Mangels unterscheidet man folgende Stufen der Unwirksamkeit eines R.: a) völlige Nichtigkeit (z. B. bei Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, Gesetzes- oder Sittenverstoß, Scheingeschäft, Formverstoß u. a.); über Teilnichtigkeit und Umdeutung Nichtigkeit. b) Vernichtbarkeit (z. B. einer Ehe, Eheaufhebung). c) Anfechtbarkeit eines zunächst gültigen R. wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. d) schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der Heilung durch Zustimmung des Berechtigten (z. B. bei Vertragsabschluss durch einen beschränkt Geschäftsfähigen oder einen vollmachtlosen Vertreter). e) relative Unwirksamkeit gegenüber bestimmten Personen (z. B. bei Verstoß gegen ein Veräußerungsverbot). S. i. E. die genannten Stichw.




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