Konkurrenzverbot

Verpachtet ein Bäcker seinen Gewerbebetrieb oder verkauft ein Arzt seine Praxis, so ergibt sich aus dem Sinn des Vertrages ein Verbot, mit dem Pächter oder Käufer in Wettbewerb zu treten oder den Wettbewerb durch Dritte zu begünstigen.

Sittenwidrigkeit (1), Wettbewerbsverbot.




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