Gewerbebetrieb

die Ausübung eines » Gewerbes sowie dessen konkrete Erscheinungsform (z.B. Laden, Werkstatt). Ein unmittelbar auf den G. bezogener Eingriff (z.B. Boykottaufruf) kann zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen einer Verletzung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten G. führen.

Kaufmann.

ist im Verwaltungsrecht die Ausübung eines Gewerbes und die dazu erforderliche organisatorische Einheit. Im Schuldrecht (§ 823 I BGB) ist das Recht am eingerichteten und aus geübten G. ein sonstiges Recht, dessen Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (str.). Erforderlich ist allerdings ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff (z.B. Blockade des Gewerbebetriebs, Aufforderung zum Boykott, herabsetzendes Werturteil, unberechtigte Behauptung eines Patents). Lit.: Kellenberger, C., Der verfassungsrechtliche Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, 1999

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft.

Steuerlich ist G. eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Diese Betätigung darf weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs, einer Vermögensverwaltung oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein (§ 15 II EStG, sog. G. kraft gewerblicher Betätigung). Ein G. kann darüber hinaus auf Grund der gewählten Rechtsform vorliegen. § 2 GewStG listet diese Rechtsformen auf. Zu ihnen gehören insbes. die Kapitalgesellschaften. Der Begriff des G. ist bedeutsam für die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Vgl. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Unternehmer (USt). Freie Berufe.




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