Konsensualkontrakt

durch übereinstimmende Willenserklärung mehrerer Personen zustande kommender Vertrag; i. Gegensatz zum Realvertrag, bei dem ausser der erklärten Willensübereinstimmung noch eine tatsächliche Handlung erforderlich ist (z.B. beim Darlehen die Übergabe der Darlehensvaluta).




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