Konsensprinzip ist der Grundsatz der Zustimmung. Formelles K. (§ 19 GBO) ist der Grundsatz, dass die Eintragungsbewilligung des durch eine Eintragung in das Grundbuch Belasteten die Grundlage der Eintragung bildet, ohne dass auf den materiellen Konsens (inhaltliche Übereinstimmung) im Rahmen der zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag, Einigung) abgestellt wird. Lit.: Ertl, R., Antrag, Bewilligung und Einigung im Grundstücks- und Grundbuchrecht, Rpfleger 1980, 41
Weitere Begriffe : freie richterliche Überzeugung | Junktim-Klausel | Bundesamt für Justiz |
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