KonsulargerichtsbarkeitDurch völkerrechtlichen Vertrag kann ein Staat einem anderen Staat das Recht einräumen, durch seine Konsuln innerhalb des Konsularbezirks über die Staatsangehörigen des Entsendestaates in näher bestimmtem Umfang die Zivil- und Strafrechtspflege auf der Grundlage des Heimatrechts auszuüben (sog. Jurisdiktionskonsuln). Hierfür galt in Deutschland das G v. 7. 4. 1900 (RGBl. 213). Die K., die im Kolonialzeitalter ihre Blüte hatte und dem Zweck diente, die weiße Bevölkerung nicht der Rechtsordnung einer kolonialen Bevölkerung zu unterwerfen, besteht heute nicht mehr.
Weitere Begriffe : Abkömmling | Anstaltsgewalt | Begleittat |
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