Rechtsordnung

Die R. regelt das menschliche Zusammenleben durch Gebote (zusammen mit Verboten) und Gewährungen, also durch Normen mit Pflichten und Rechten. Gebote verpflichten die Bürger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen (z. B. nach Abschluss eines Kaufvertrages Geld und Ware zu übereignen, ferner, Straftaten zu vermeiden, im Prozess als Zeuge auszusagen, Steuern zu bezahlen u. a.). Zugleich gewährt die R. damit in den meisten Fällen einem anderen ein subjektives Recht (dem Käufer: auf Übereignung der Sache, dem Verkäufer: auf Übereignung des Geldes). Die R. ist zu unterscheiden von Moral und Sittengesetz. Sie beruht auf dem Willen der Rechtsgemeinschaft, gilt jedoch in weiterem unabhängig vom Einzelnen. Sie offenbart sich in geschriebenen Rechtssätzen und ungeschriebenem Gewohnheitsrecht. Inhaltlich gliedert sich die moderne R. in die zwei grossen Gebiete des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Naturrecht, Rechtsphilosophie, Rechtseinheit.

die Gesamtheit der Normen des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts (Normenhierarchie).

Recht.

ist die Gesamtheit der (das Zusammenleben ordnenden) Rechtssätze einer Rechtsgemeinschaft. Lit.: Wandel der Rechtsordnung, hg. v. Heß, B., 2003




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