Koppelungsangebote

liegen vor, wenn mehrere Waren oder Leistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden. In der früheren Rechtsprechung wurde zwischen offenen und verdeckten Vorspannangeboten unterschieden. Später hat der BGH die verschiedenen Fälle der Koppelungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefasst (BGH, Urt. v. 13.6. 2002
* I ZR 173/01, S. 10 - Koppelungsangebot I). Die Preisgestaltung bei Koppelungsangeboten muss wegen des Irrefiihrungspotenzials für den Verbraucher transparent sein (§ 4 Nr.4 UWG).




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