KoppelungsgeschältBei Koppelungsgeschäften wird der Wunsch einer Seite, ein bestimmtes Geschäft zu tätigen, mit dem Wunsch der anderen, deren Geschäftsvorstellungen zustandezubringen, gekoppelt. Grundsätzlich bestehen hiergegen keine Bedenken. In Ausnahmefällen sind jedoch Koppelungsgeschäfte verboten. Zum Beispiel darf der Wohnungsmakler mit der Makelei nicht gleichzeitig einen Möbelverkauf verbinden. Architekten dürfen Grundstückskaufverträge nicht mit Architektenleistungen verbinden. Ansonsten können jedoch von Vertragsparteien die unterschiedlichsten Geschäfte miteinander verkoppelt werden, ohne dass darin besondere Nachteile gesehen werden.
Weitere Begriffe : Gnadenbehörde | Drittwirkung | Resozialisierungsprognose |
MMnews
|