Koppelungsgeschäfte

Verträge zwischen Unternehmen über Waren mit Ausschliesslichkeits- oder Koppelungsklauseln. Dies sind solche Abreden, die einen der Beteiligten in der Freiheit des Bezugs, der Verwendung oder des Absatzes der Waren oder von gewerblichen Leistungen beschränken. K. können von der Kartellbehörde für unwirksam erklärt werden, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit eines Beteiligten oder anderer Unternehmen unbillig einschränken oder wenn durch sie der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird, § 18 G gegen Wettbewerbsbeschränkungen.




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