Kosten der Verwaltung

Bei einer Eigentumswohnung :

§ 16 Abs. 3 WEG räumt den Wohnungseigentümern die Befugnis ein, auch die "Kosten der Verwaltung" (Anmerkung: im Gesetzestext steht nicht "Kosten des Verwalters") durch Mehrheitsbeschluss abweichend zu regeln. Damit sind nicht nur das Verwalterentgelt gemeint, sondern auch Kostenfaktoren, die nicht unter den mietrechtlichen Begriff "Betriebskosten" gemäss der Betriebskostenverordnung fallen.

Zu den Kosten der Verwaltung gehören beispielsweise Kontoführungsgebühren, Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit aussen stehenden Dritten wie Heizöllieferanten oder Versorgungsunternehmen sowie Kosten für die Anmietung von Versammlungsräumen.




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