Kostenfestsetzungsbeschluss(z.B. § 104 ZPO) ist der durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffene Beschluss über die Höhe der einer Partei zu erstattenden Kosten. Gegen den K. ist eine sofortige Beschwerde zulässig. Lit.: Eicken, K. v./Lappe, F./Madert, W., Die Kostenfestsetzung, 19. A. 2006
Weitere Begriffe : Markgenossenschaft | Vorsorge | Prämienzahlungen |
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