Kostenfestsetzung
Kostenentscheidung.
(z.B. §§ 103 ff. ZPO) ist die auf Antrag des Berechtigten erfolgende förmliche Festlegung der ihm tatsächlich vom Gegner zu erstattenden Kosten. Das Gesuch um K. ist bei der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs anzubringen. Für die Entscheidung ist der Rechtspfleger zuständig. Lit.: Eicken, K. v./Hellstab, H./Lappe, F./Madert, W., Die Kostenfestsetzung, 19. A. 2006
Strafprozessrecht: Kostenentscheidung.
geschieht auf Antrag durch K.beschluss (§ 104 ZPO, § 464 b StPO, § 164 VwGO, § 197 SGG, § 149 FGO); hierbei wird über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entschieden (ggf. durch Kostenausgleich der beiderseitigen Ansprüche bei Teilobsiegen und entsprechender Kostenteilung, § 92 ZPO). Der Beschluss ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 2 ZPO); er ist anfechtbar, nach § 104 III ZPO, § 11 I RPflG, § 464 StPO mit sofortiger Beschwerde, nach § 149 FGO mit auf 2 Wochen befristeter Erinnerung, nach §§ 165, 151 VwGO mit Antrag auf Entscheidung des Gerichts in gleicher Frist, nach § 197 II SGG mit Anrufung des Gerichts innerhalb eines Monats. Zuständig für die K. ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). S. a. Kostenansatz.
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