Krankheit, ansteckendeWer die Absperrungs- od. Aufsichtsmassregeln od. Einfuhrverbote der zuständigen Behörde zur Verhütung der Einfuhr od. des Verbreitens einer ansteckenden K. wissentlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft (§ 327 StGB). - Ansteckende K. kann Scheidungsgrund (Ehescheidung) nach § 46 EheG sein. a. GeschlechtskrankheitenG, SeuchenG.
Weitere Begriffe : Informationsrecht des Betriebsrates | Zinsen | Klagehäufung, subjektive |
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