Krankheit, ansteckende

Wer die Absperrungs- od. Aufsichtsmassregeln od. Einfuhrverbote der zuständigen Behörde zur Verhütung der Einfuhr od. des Verbreitens einer ansteckenden K. wissentlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft (§ 327 StGB). - Ansteckende K. kann Scheidungsgrund (Ehescheidung) nach § 46 EheG sein. a. GeschlechtskrankheitenG, SeuchenG.




Vorheriger Fachbegriff: Krankheit des Arbeitnehmers | Nächster Fachbegriff: Krankheiten, übertragbare


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen