Kreditinstitut

Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, deren Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 des Gesetzes über das Kreditwesen). K. sind auch Sparkassen und öffentliche und private Bausparkassen. Für den Betrieb eines K. ist die Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen erforderlich.

(§ 1 KWG) ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (ausgenommen aber z.B. Bundesbank § 2 KWG). Der Betrieb eines Kreditinstituts bedarf der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. Der Betreiber ist Kaufmann. Lit.: Sauter, W., Grundlagen des Bankgeschäftes, 2002; Liermann, M., Die deutschen Kreditinstitute, 2002

Unternehmen— nicht natürliche Person—, das mindestens eines der in § 1 KWG bezeichneten Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zu diesen Bankgeschäften zählen u. a. das Einlagengeschäft, das Kreditgeschäft, das Depotgeschäft, das Investmentgeschäft, das Emissionsgeschäft und das Girogeschäft. Universalbanken betreiben alle in § 1 KWG genannten Bankgeschäfte, Spezialbanken hingegen nur einige. Kreditinstitute bedürfen gern. § 32 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.




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