Kreditkartenmissbrauch

§266b StGB. Dieses Vergehen schließt eine Lücke zur Untreue, die den Missbrauch garantierter Zahlungskarten mangels Vermögensbetreuungspflicht des Karteninhabers nicht erfasst. Kreditkarten i. S. d. Tatbestandes sind nur Zahlungskarten im sog. Drei-Partner-System, die dem Karteninhaber erlauben, bei einem der durch den Rahmenvertrag mit dem Aussteller verbundenen Vertragsunternehmen unter Vorlage der Karte gegen Unterschrift auf einem Abrechnungsbeleg Waren und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, z.B. Eurocard, Visa etc.
Nicht geschützt sind sog. Zwei-Partner-Karten, die lediglich einen Kundenkredit einräumen, aber keine Garantie gegenüber Dritten erzeugen.
Täter des § 266 b StGB kann nur der berechtigte Karteninhaber sein (Sonderdelikt). Die missbräuchliche Benutzung durch Dritte kann Betrug, i. d. R. tateinheitlich begangen mit einer Urkundenfälschung sein. Die Kreditkartenberechtigung ist ein besonderes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 1 StGB. — Der Versuch ist nicht mit Strafe bedroht.




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