Aussteller

(§§ 783, 793 BGB, Art. 1 WG) ist bei einer Anweisung, einer Schuldverschreibung oder einem Wechsel die Person, die einen Dritten zur Zahlung anweist oder Zahlung verspricht.

Wechsel, Scheck, Inhaberschuldverschreibung, Urkunde.




Vorheriger Fachbegriff: Aussteigen | Nächster Fachbegriff: Ausstellungsrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen