Kreislaufwirtschaft

das Regelungsprinzip des Abfallrechts nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, KrW-/AbfG) vom 27.9. 1994 (BGBl. I S.2705), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 2129-27-2). Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Deshalb sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung), § 4 Abs. 1 KrW-/ AbfG. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG). Abfall

ist ein Grundregelungsprinzip des Abfallrechts. Danach sind Abfälle gemäß § 4 I KrW-/AbfG in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten, (§§ 4 II, 5-8).




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