Kunstfehler, ärztlicherVerstoss gegen allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft. Entsteht durch den Kunstgriff ein Schaden, so haftet der Arzt, wenn ein Straftatbestand erfüllt ist (z.B. fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) oder eine zivilrechtliche Haftungsnorm eingreift (z. B. Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung). Auch ein kunstgerecht durchgeführter Eingriff kann Sorgfaltspflichtverletzung sein; umgekehrt ist eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht immer ein K., denn die vom Arzt gewählte, in der ärztlichen Praxis allgemein anerkannte Behandlungsart kann im Einzelfall zur Bewahrung des Patienten vor Schäden nicht ausreichend sein. Insoweit muss der Arzt u. U. gegen hergebrachte Grundsätze handeln.
Weitere Begriffe : Lebensversicherungsvertrag | Erwerbe von Todes wegen | Schiffseigner |
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