Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, hat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten. Unter körperlicher Misshandlung versteht man ein übles und unangemessenes Vorgehen, das entweder das Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines Menschen stärker als nur unerheblich beeinträchtigt. Die Grenze zur bloßen Belästigung muss dabei überschritten sein. Dazu einige Beispiele: Eine Ohrfeige oder ein Faustschlag ins Gesicht stellt eine körperliche Misshandlung dar, aber ebenso kann das unangemessene Abschneiden von Bart- oder Kopfhaar als solche gelten. Leichtes Anstoßen vor die Brust oder Anspucken indes erfüllt diesen Tatbestand nicht. Eine psychische Einwirkung wird als Körperverletzung eingestuft, sobald sie gesundheitliche Auswirkungen hat, z. B. falls eine Frau unter Angstzuständen und Schlaflosigkeit infolge von Telefonterror durch einen anonymen Anrufer leidet. Eine Körperverletzung ist allerdings dann nicht rechtswidrig, wenn sie mit Einwilligung des Verletzten erfolgt, allerdings nur, wenn die Tat trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Auch der ärztliche Eingriff gilt als Körperverletzung, aber er ist gerechtfertigt, sofern eine Einwilligung des Patienten vorliegt oder aufgrund der Gesamtumstände unterstellt werden kann. Der Aufklärung über die Behandlungsrisiken kommt erhebliche Bedeutung zu, damit der Patient überhaupt wirksam einwilligen kann. Fehlt dessen Zustimmung oder ist sie ungültig, etwa weil der Arzt ihn ohne Rechtfertigung lediglich teilweise über die Folgen des Eingriffs in Kenntnis gesetzt hat, so kommt eine Bestrafung des Mediziners in Betracht. §.§ 223, 228 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen handelt es sich um einen Sondertatbestand der Körperverletzung. Dessen macht sich strafbar, wer Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen quält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht gesundheitlich schädigt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Täter derart gegenüber Wehrlosen verhält, die sich in seiner Obhut befinden, seinem Hausstand angehören oder durch ein Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind. Die Strafe beträgt hier Freiheitsentzug zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
§ 225 StGB

Züchtigungsrecht der Eltern
In Deutschland ist die körperliche Züchtigung durch die Eltern nicht verboten, sofern diese sie aus erzieherischen Gründen sinnvoll und in Maßen anwenden. Die Ausübung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, sonst liegt eine Misshandlung vor. Außerdem ist es nicht gestattet, fremde Kinder zu züchtigen. Also haben auch Lehrer kein Recht, die ihnen anvertrauten Schüler derartig zu bestrafen. Diese Maßnahme würde einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen, den das Strafgesetzbuch nicht erlaubt.

Gefährliche Körperverletzung
Man spricht von gefährlicher Körperverletzung, wenn die Tat
* durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen erfolgt,
* mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird, durch einen hinterlistigen Überfall erfolgt,
* mit einem anderen gemeinschaftlich verübt wird,
* mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird.

Körperteile des Täters wie Kopf, Faust und Knie zählen nicht als Werkzeuge, wohl aber seine Straßenschuhe, falls er das Opfer heftig tritt. Das Delikt wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
§ 224 StGB
Schwere Körperverletzung
Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine Person infol.ge einer Tat
* ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann,
* das Gehör, die Sprache, die Zeugungsfähigkeit oder ein-oder beidseitig das Augenlicht verliert (eventuell ist der Tatbestand bereits bei einer Minderung des normalen Sehvermögens um 5-10 % verwirklicht),
* für immer erheblich entstellt wird, z. B. durch Verlust des oberen Ohrdrittels oder mehrerer Vorderzähne,
* in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt.


Auf schwere Körperverletzung steht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. Wenn jemand die genannten Folgen absichtlich oder wissentlich herbeiführt, ist eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren fällig.
§ 226 StGB
Weitere Körperverletzungsdelikte
Wollte der Täter eine Körperverletzung begehen, hat aber dabei fahrlässig den Tod des Angegriffenen verursacht, so droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Ist jemand in eine Schlägerei verwickelt, durch die ein Mensch stirbt oder eine schwere Körperverletzung erleidet, so resultiert schon aus der Tatbeteiligung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, es sei denn, der Betreffende ist ohne eigenes Verschulden in die Auseinandersetzung geraten. Die fahrlässige Körperverletzung, die der Gesetzgeber gleichermaßen mit Haft bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ahndet, wird genauso wie die vorsätzliche Körperverletzung lediglich auf Antrag verfolgt. Bei diesen so genannten Privatklagedelikten können der Verletzte und die Staatsanwaltschaft Klage erheben. Eine Verfolgung von Amts wegen kommt nur in Betracht, falls ein Einschreiten wegen besonderen öffentlichen Interesses geboten ist. Das trifft häufig auf Verkehrsdelikte zu.
§§ 227, 229 ff. StGB
Siehe auch Privatklage

Soweit jemand in seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden nicht unerheblich verletzt worden ist, spricht man von einer Körperverletzung. Hat ein anderer Mensch diese Beeinträchtigung herbeigeführt, dann ist er zum Ersatz des dabei entstandenen Schadens, insbesondere zur Beseitigung dieser körperlichen Beeinträchtigung verpflichtet. Er wird die Heilungskosten übernehmen, gegebenenfalls eine Geldrente und ein Schmerzensgeld bezahlen müssen. Soweit der Verletzte anderen zur Dienstleistung verpflichtet war, z.B. die Ehefrau gegenüber der Familie, besteht auch insoweit eine Schadenersatzpflicht.

Sie begeht, «wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt». Er muß dem anderen den daraus entstehenden Schaden (Verdienstausfall, Behandlungskosten) ersetzen und kann außerdem dafür bestraft werden. Eine einfache Körperverletzung wird allerdings nur bestraft, wenn der Verletzte einen < Strafantrag stellt. In dem dadurch eingeleiteten Strafverfahren kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch als Privatkläger geltend machen, braucht also keinen gesonderten Zivilprozeß zu führen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Schwerere Strafen können verhängt werden, wenn die Körperverletzung von Kindern an ihren Eltern oder von Erziehungsberechtigten an den ihnen anvertrauten Personen, ferner wenn sie mittels einer Waffe, eines Überfalls oder von mehreren gemeinsam (Schlägerbande) begangen wird, schließlich, wenn sie besonders schwere Folgen (den Tod oder eine bleibende Verstümmelung des Opfers) hat (§§223-233 StGB).

ist Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens od. der körperlichen Unversehrtheit (so genügt z.B. unter Umständen auch blosses Erschrecken eines anderen). Zivilrechtlich: Die rechtswidrige, vorsätzliche od. fahrlässige K. ist unerlaubte Handlung nach § 823 BGB u. verpflichtet den Schädiger zur Leistung von Schadenersatz u. grundsätzlich auch von Schmerzensgeld. - Strafrechtlich: 1) Strafbar ist vorsätzliche u. fahrlässige leichte K. nach §§ 223, 230 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. Geldstrafe). Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein (Strafantrag), es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen (§ 232 StGB). 2) Gefährliche vorsätzliche K. nach § 223a StGB liegt vor, wenn sie mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers od. eines anderen gefährlichen Werkzeugs, od. mittels eines hinterlistigen Überfalls od. von mehreren gemeinschaftlich od. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird (Freiheitsstrafe von 2 Mon. bis zu 5 Jahren). 3) Hat die K. zur Folge, dass der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem od. beiden Augen, das Gehör, die Sprache od. die Zeugungsfähigkeit verliert od. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird od. in Siechtum, Lähmung od. Geisteskrankheit verfällt, liegt nach § 224 StGB schwere Körperverletzung vor (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren). War eine der genannten Folgen beabsichtigt u. auch eingetreten, so kann auf Freiheitsstrafe von 2 bis zu 10 Jahren erkannt werden (§ 225 StGB). 4) Ist durch die K. der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist nach § 226 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren zu erkennen. - Vgl. auch Kompensation, Missbrauch Abhängiger, Privatklage.

. 1. Im Privatrecht erfüllt eine K. den Tatbestand einer unerlaubten Handlung.
2. Im Strafrecht ist K. eine körperliche Misshandlung, d.h. eine Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt, oder eine Gesundheitsbeschädigung, d.h. die Herbeiführung oder Steigerung einer Krankheit. Die Rechtswidrigkeit einer K. kann wegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen sein. Nach der Rspr. stellt auch der kunstgerechte ärztliche Eingriff tatbestandlich eine K. dar, die allerdings durch Einwilligung gerechtfertigt ist.
a) Die einfache vorsätzliche K. (§ 223 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, b) Die gefährliche K., nach § 223 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist durch die besondere Begehungsart gekennzeichnet: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (z. B. Salzsäure), mittels hinterlistigen Überfalls, von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (z. B. Würgen). Anders als im Fall der einfachen K. ist auch der Versuch strafbar, c) Bei der schweren K. (§ 224 StGB) beruht die höhere Strafe (i.d.R. Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren) auf der eingetretenen Folge: Verlust eines wichtigen Glieds, des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, der Sprache oder Zeugungsfähigkeit; dauernde erhebliche Entstellung; Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit. Die Folge muss zumindest fahrlässig herbeigeführt sein (vgl. § 18
StGB); war sie beabsichtigt, so sind nach § 225 StGB 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verwirkt, d) K. mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren zu ahnden. § 226 StGB gelangt nur zur Anwendung, wenn der Tod fahrlässig verursacht wurde; bei vorsätzlich herbeigeführtem Tod (bedingter Vorsatz genügt) handelt es sich um ein Tötungsdelikt der §§211 ff. StGB, hinter dem das Körperverletzungsdelikt unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, e) Wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen wird nach § 223 b StGB grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, wer Schutzbefohlene quält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Sorgepflicht gesundheitlich schädigt. Schutzbefohlene sind Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die der Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, seiner Sorge überlassen wurden öder durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, f) Wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 227 StGB) macht sich jeder Teilnehmer an einer Schlägerei oder einem von mehreren unternommenen Angriff strafbar, falls dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere K. verursacht worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob den Beteiligten persönlich ein Verschulden am Tod oder an der schweren K. trifft; die Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) entfällt nur dann, wenn er ohne sein Verschulden in die Schlägerei oder den Angriff hineingezogen worden ist. g) Eine Vergiftung (§ 229 StGB) begeht, wer einem anderen in gesundheitsschädigender Absicht Gift oder andere Stoffe beibringt, die die Gesundheit zerstören können. Die Tat, die schon mit dem Beibringen des Gifts vollendet ist, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren bestraft; hat sie eine schwere K. zur Folge, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 5, bei Todesfolge auf lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu erkennen. - Einfache und fahrlässige K. werden nur auf Strafantrag verfolgt, sofern nicht ein besonderes öfftl. Interesse vorliegt (§ 232 StGB). Hat der durch eine einfache oder fahrlässige K. Verletzte zurückgeschlagen oder sie auf der Stelle mit einer Beleidigung erwidert oder dient umgekehrt die Beleidigung als sofortige
Reaktion auf eine K., so kann der Richter für einen oder beide Beteiligte die Strafe mildem oder gänzlich von Strafe absehen (§ 233 StGB).

ist im Schuldrecht (§ 823 I BGB) der äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, im Strafrecht (§ 223 StGB) die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen (möglich z.B. bei unnötigem Röntgen). Die K. kann einen Schadensersatzanspruch bzw. eine Bestrafung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Versuch strafbar) nach sich ziehen. Gefährliche K. (§ 224 StGB) ist die durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangene K. Schwere K. (§ 226 StGB) ist die K., die zur Folge hat, dass der Verletzte ein wichtiges Glied seines Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann, das Sehvermögen auf mindestens einem Auge, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Strafbar sind auch K. mit Todesfolge (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, § 227 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 229 StGB). Fahrlässige K. und einfache vorsätzliche K. werden grundsätzlich nur auf Antrag bestraft (§ 230 StGB). Lit.: Wolters, G., Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte, JuS 1998, 582; Niedermair, H., Körperverletzung mit Einwilligung, 1999; Gröning, C., Körperverletzungsdelikte, 2004; Karakaya, /., Doping und Unterlassen als strafbare Körperverletzung? 2004

, Strafrecht: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen. Schutzgut der Körperverletzung ist die körperliche Unversehrtheit. Die Körperverletzung ist in den §§ 223-231 StGB geregelt.
— Die einfache Körperverletzung (Körperverletzung, einfache) ist in § 223 StGB normiert und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.
— Die gefährliche Körperverletzung (Körperverletzung, gefährliche) des § 224 StGB enthält Qualifikationen zur einfachen Körperverletzung und erhöht den Strafrahmen für den Regelfall auf sechs Monate bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
— Den gleichen Strafrahmen eröffnet die Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 StGB.
— Die Qualifikation der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 StGB (Körperverletzung, schwere) stuft die Körperverletzung zu einem Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren hinauf, wenn die schwere Folge zumindest fahrlässig verursacht wurde (§ 18 StGB). Bei wissentlicher oder absichtlicher Verursachung der schweren Folge erhöht sich die angedrohte Strafe auf drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, § 226 Abs. 2 StGB.
— Hat der Täter durch die Körperverletzung zumindest fahrlässig den Tod des Opfers herbeigeführt, so liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge (Körperverletzung, Todesfolge) vor (§ 227 StGB), die mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft wird.
Für alle Qualifikationen der Körperverletzung sind jeweils minder schwere Fälle vorgesehen, welche eine Milderung der Strafe zulassen.
Darüber hinaus sind weitere „Sonderformen” der Körperverletzung unter Strafe gestellt:
— Die fahrlässige Körperverletzung ( Körperverletzung, fahrlässige) nach § 229 StGB.
— Ein Sonderfall der Körperverletzung ist auch die Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei, Beteiligung an einer) nach § 231 StGB.
— Die -Körperverletzung im Amt (§340 StGB) ist eine Körperverletzung, die ein Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen begeht oder begehen lässt.
Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung sind relative Antragsdelikte nach § 230 StGB, sodass die Staatsanwaltschaft nur dann von Amts wegen verfolgen kann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse ihre Ahndung gebietet (siehe hierzu insbesondere Nr. 234 RiStBV).
Grundsätzlich tritt die Körperverletzung hinter die Tötungsdelikte zurück, da bei Tötungsdelikten eine Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist. Von Tateinheit ist allerdings dann auszugehen, wenn die Körperverletzung vollendet, die Tötung aber nur versucht wurde, da andernfalls der Unrechtsgehalt der vollendeten Körperverletzung nicht hinreichend berücksichtigt würde.

Über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen K. vgl. § 823 I BGB (unerlaubte Handlung, 2 a); s. a. Gewaltschutz.
Strafrechtlich (§ 223 StGB) ist K. entweder körperliche Misshandlung, d. h. jede unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Körpers nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, oder Gesundheitsschädigung, die einen Krankheitszustand hervorruft oder steigert. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit. S. a. Nachstellung.

1.
Die vorsätzliche (einfache K.) ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Rechtswidrigkeit kann ausgeschlossen sein, z. B. durch Einwilligung des Verletzten (s. dort auch zur Frage der Sittenwidrigkeit, § 228 StGB). Der zu Heilzwecken vorgenommene ärztliche Eingriff wird von der Rspr. ebenfalls als K. angesehen. Die Rechtswidrigkeit kann hier durch Einwilligung des Behandelten, durch Geschäftsführung ohne Auftrag (vermutete Einwilligung) oder nach § 35 StGB durch Notstand (bei Gefahr im Verzug) ausgeschlossen sein.

2.
Als gefährliche K. wird die Tat mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Waffe, Messer, aber auch beschuhter Fuß) oder mittels hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten, der u. U. nur Gehilfe (Beihilfe) sein kann (BGH NJW 2002, 3788), gemeinschaftlich oder mittels lebensgefährdender Behandlung begangen wird (§ 224 StGB).

3.
Wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen wird nach § 225 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren bestraft, wer Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Fürsorge oder Obhut unterstehen, seinem Hausstand angehören, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden sind oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, quält oder roh misshandelt oder sie durch böswillige Vernachlässigung seiner Obhutspflicht gesundheitlich schädigt. Bei Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Opfers beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr.

4.
Eine schwere K. liegt vor, wenn die K. zur Folge hat, dass der Verletzte ein wichtiges Körperglied verliert oder nicht mehr gebrauchen kann, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder erheblich dauernd entstellt wird (z. B. bei Gesichtsverletzungen, u. U. auch bei Verlust mehrerer Vorderzähne) oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Die schwere K. ist mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bedroht. War die schwere Tatfolge absichtlich oder wissentlich verursacht, ist Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren zu verhängen (§ 226 StGB). Die strafrechtliche Haftung für die nicht beabsichtigte schwere Folge tritt nach § 18 StGB aber nur ein, wenn der Täter mit ihr gerechnet hat oder hat rechnen müssen.

5.
Hat der Täter nur eine K. begehen wollen, dabei aber wenigstens fahrlässig den Tod des Verletzten herbeigeführt (erfolgsqualifiziertes Delikt), so ist auf Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren zu erkennen (§§ 227, 18 StGB); war die Todesfolge gewollt, gelten auch die Bestimmungen über Tötungsdelikte (Tötung).

6.
In minder schweren Fällen der Straftaten nach 2.-5. sind geringere Strafen zugelassen. Versuch ist in allen Fällen strafbar.

7.
Die fahrlässige K. ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht (§ 229 StGB).

8.
Sonderfall der K. ist die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB).

9.
K. im Amt (§ 340 StGB) ist eine K., die ein Amtsträger oder ein Offizier oder Unteroffizier (§ 48 WStG) während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen begeht oder begehen lässt (s. a. Amtsdelikte, militärische Straftaten). Sie mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Der Versuch ist strafbar. Die §§ 224-229 StGB gelten für K. im Amt entsprechend.

10.
Die einfache und die fahrlässige K. (§§ 223-229 StGB) sind Antragsdelikt; doch kann die StA die Tat auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse ihrer Ahndung gebietet, so wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist oder besonders leichtfertig gehandelt hat, z. B. bei einem Verkehrsdelikt (§ 230 StGB, Nr. 234 RiStBV). K. im Amt ist stets Offizialdelikt. S. ferner Privatklage, Nebenklage.

11.
Nach einer K. muss auf Antrag des Opfers das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer K. treffen. Es kann dem Täter insbes. verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen oder es zu treffen; der Verstoß gegen die Anordnung ist strafbar (§§ 1, 4 GewaltschutzG v. 11. 12. 2001, BGBl. I 3513).




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