Kurorte

Belästigung. In Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luftkurorten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen, sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten, wenn dadurch nicht anders vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können (§ 45 Absatz 1 StVO).




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