Belästigung

Behinderung, Verschmutzung. Jeder hat sich so zu verhalten, daß kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar ist, belästigt wird (§ 1 Absatz 2 StVO). Eine solche „Belästigung“ setzt körperliches oder seelisches Unbehagen voraus. Sie kann beispielsweise erblickt werden in unnötigem Anlassen oder Laufenlassen des Motors (besonders eines Motorrades oder eines Traktors) - vor allem nach Feierabend -, im Auf- und Abfahren mit knatterndem Moped, unnötigen Schallzeichen (um Bekannte auf sich aufmerksam zu machen), Durchfahren einer Regenwasserpfütze mit vermeidbarer Geschwindigkeit oder nach Verkehrslage zu geringem Seitenabstand, wenn dabei ein Fußgänger auf dem Gehweg beschmutzt wird.

kann zivilrechtlich Ansprüche auslö- sen, wenn sie die ortsübliche Beeinträchtigung überschreitet u. vermeidbar ist; z. B. wegen unerlaubter Handlung, verbotener Eigenmacht (Besitzschutz). Strafrechtl. kann B. z. B. grober Unfug sein; meist Übertretung, soweit nicht in bes. Vorschriften geregelt.

(§118 OWiG) ist das andere belastende Verhalten. B. der Allgemeinheit ist das grob ungehörige Verhalten gegenüber der Allgemeinheit. Sie ist Ordnungswidrigkeit(, gegebenenfalls auch Straftat). Lit.: Kummer, K., Sexuelle Belästigung, 2002

Die unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers ist gemäß § 7 Abs. 1 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung. In §7 Abs. 2 und 3 UWG ist geregelt, wann eine Belästigung als unzumutbar anzusehen ist. Diese Regelungen entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtsprechung zu §1 UWG a. E
Die Werbung durch das Verteilen von Handzetteln ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine unzumutbare Belästigung, wenn der Empfänger — z. B. durch einen „Keine Werbung”-Aufkleber — zu erkennen gegeben hat, dass er das Werbematerial nicht will.
Die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern erfordert deren ausdrückliche Einwilligung. Bei Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern reichte bisher die mutmaßliche Einwilligung (vgl. zur Mitarbeiterabwerbung Abwerben). Nunmehr werden auch unaufgeforderte Werbeanrufe gegenüber Gewerbetreibenden regelmäßig als unzulässig gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angesehen. Nur wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse zu vermuten ist, kann ein solcher unverlangter Werbeanruf zulässig sein (BGH, Urt. v. 20. 9. 2007 — I ZR 88/05). Hierneben sind sog. Spam E-Mails nach §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Die Fallgruppen der Belästigung in § 7 Abs. 2 UWG sind nicht abschließend. Auch das gezielte Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Das Unlauterkeitsmoment liegt in dem belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen und in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben (BGH, Urt. v. 1.4. 2004 — I ZR 227/01). Das Gewicht des Eingriffs ergibt sich aus der Gefahr, dass bei einer Zulassung dieser Werbemethode sich Mitbewerber zur Nachahmung gezwungen sehen könnten. Das Ansprechen von Passanten wird auch deswegen als unlauter angesehen, weil sich der Werbende den Umstand zunutze macht, dass es einem Gebot der Höflichkeit entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzustehen.




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