Kurzzeitpflegeheimist ein Heim oder Teil eines Heimes, das der vorübergehenden Pflege Volljähriger dient (§ 1 III HeimG). Vorübergehend in diesem Sinne ist ein Zeitraum von bis zu vier Wochen. Für K. gelten Sondervorschriften des HeimG (Heim), u. a. § 5 IV Beschränkung der Leistungspflicht, § 8 Befristung von Verträgen, § 9 IX Kündigung.
Weitere Begriffe : Betriebserfindungen | Treu und Glauben | Bekenntnis |
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