Kurzzeitpflege

Im Sozialrecht :

Versicherte der sozialen Pflegeversicherung haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist. Die Kurzzeitpflege wird für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung und für andere Krisensituationen, die eine häusliche Pflege unmöglich machen, erbracht (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Weiter müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Pflegeleistungen (Stellung eines Antrages, Erfüllung der Vorversicherungszeit und Pflegebedürftigkeit) vorliegen. Bei einer Krisensituation wird die Kurzzeitpflege nur erbracht, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher zumindest 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB XI). Die Kurzzeitpflege wird in einer vollstationären Einrichtung erbracht (§42 Abs. 1 SGB XI). Sie umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege bis zu einem Gesamtwert von 1432 € im Kalenderjahr (§42 Abs. 2 SGB XI). Der Anspruch ist auf vier Wochen im Kalenderjahr beschränkt (§42 Abs. 1 SGB XI). In der Sozialhilfe ist die Kurzzeitpflege eine Leistung der Hilfe bei Krankheit. Der Leistungsinhalt entspricht der sozialen Pflegeversicherung.

Kann häusliche Pflege als Leistung der Pflegeversicherung zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt sowohl für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung als auch für Krisenzeiten, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf K. ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt (§ 42 SGB XI).




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