Lackschäden

Bagatellschäden, „Neu für alt“. Grundsätzlich kann der Unfallgeschädigte auch die Beseitigung von Schönheitsfehlern verlangen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Aufwendungen möglich ist, so z. B. Ganzlackierung, wenn bei Teillackierung ein Farbtonunterschied verbleiben würde (besonders z. B. bei Metalleffektlacken). Wenn der Lack aber vor dem Unfall nicht mehr gut war, muß der Geschädigte sich den durch die Neulackierung entstehenden Mehrwert des Wagens anrechnen lassen. Bei geringen Lackschrammen kann das Verlangen nach Ganzlackierung allerdings unbillig und es nur gerechtfertigt sein, bei Farbtonunterschied einen gewissen Geldausgleich zu fordern.




Vorheriger Fachbegriff: Laborpraxis | Nächster Fachbegriff: Ladegeschäft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen