„Neu für alt“

Unfallwagen, Wiederbeschaffungswert. Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung eines durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Fahrzeugs ist grundsätzlich ein Abzug für Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen (in der Regel je 1000 km Fahrleistung l°/o des Neupreises). Der Wertzuwachs, den ein Fahrzeug durch die Reparatur erfährt, wird aber in der Regel durch den Wertverlust ausgeglichen, den ein unfallbeschädigter Kraftwagen infolge der Unfallschäden über die Reparaturkosten hinaus erleidet. Insbesondere erfährt ein Kraftfahrzeug durch den Einbau neuer Ersatzteile keine Werterhöhung, wenn die eingebauten Teile weder geeignet sind, den äußeren Gesamteindruck des Fahrzeugs zu verbessern noch die Leistungsfähigkeit und den Gebrauchswert des Fahrzeugs oder seines Motors wesentlich zu erhöhen. Anders steht es in der Regel, wenn so betriebswesentliche Teile wie Motor oder Achse bei älteren Fahrzeugen entfernt werden, besonders wenn ihm dadurch Aufwendungen erspart werden, die er ohnehin bald hätte machen müssen (z. B. bei Reifen, Batterie, Bremsbeläge usw.). Daß solche Aufwendungen erspart wurden, muß der Schädiger von Fall zu Fall nachweisen. Handelte es sich bei den ersetzten Teilen um solche, die üblicherweise die Lebensdauer eines Kraftfahrzeugs erreichen und die infolgedessen nicht ausgewechselt zu werden pflegen, dann ist kein Abzug „Neu für alt“ zulässig. Auch wenn solche neuen Teile an sich wertvoller sind als die gebrauchten, so wirkt sich dies auf den Gesamtzustand des Fahrzeugs nicht wertsteigernd aus, und Aufwendungen wurden dann nicht erspart (KG Berlin). Gleiches gilt in der Regel bei Kotflügelersatz oder teilweiser Neulackierung, in welchen Fällen früher regelmäßig der Neuwertabzug üblich war. Zu Einzelfragen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.




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